Die Definition einer Bestandsanlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) variiert leicht, basiert jedoch auf ähnlichen Grundprinzipien, die auf dem Datum der Inbetriebnahme und der Nutzung der Anlage beruhen. Diese Regelungen sind entscheidend, um zu bestimmen, welche Anlagen bestimmte gesetzliche Vergünstigungen oder Pflichten haben. Hier eine genaue Erläuterung beider
Definitionen:
Definition nach dem EEG
Im Rahmen des EEG wird eine Bestandsanlage als eine Blockheizkraftwerk (BHKW)-Anlage definiert, die vor dem 1. August 2014 vom derzeitigen Eigentümer als Eigenerzeuger betrieben wurde. Zwei wichtige Kriterien müssen dabei erfüllt sein:
- Räumlicher Zusammenhang: Der erzeugte Strom muss in räumlichem Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage genutzt werden. Das bedeutet, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms nahe beieinander liegen müssen, um als Eigenversorgung zu gelten.
- Eigenversorgung ohne Direktleitung: Die Anlage kann auch dann als Bestandsanlage gelten, wenn sie für die Eigenversorgung genutzt wird, ohne dass eine direkte Verbindung zum allgemeinen Stromnetz besteht.
Diese Regelung zielt darauf ab, den fortgesetzten Betrieb von bereits existierenden Anlagen unter früheren, möglicherweise vorteilhafteren Bedingungen zu ermöglichen.
Definition nach dem KWK-G
Das KWK-G setzt eine etwas andere Definition an, die primär auf die Genehmigung der Anlage fokussiert ist:
- Genehmigung vor dem 23. Januar 2014: Eine Stromerzeugungsanlage gilt als Bestandsanlage, wenn sie vor diesem Datum gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach anderen Bestimmungen des Bundesrechts zugelassen wurde.
- Nutzung zur Eigenversorgung vor 2015: Auch wenn die Anlage erstmals nach dem 1. August 2014 Strom erzeugt hat, gilt sie als Bestandsanlage, sofern sie vor dem 1. Januar 2015 zur Eigenversorgung genutzt wurde.
- Erneuerung, Erweiterung oder Ersatz: Anlagen, die an demselben Standort Bestandsanlagen erneuern, erweitern oder ersetzen, gelten ebenfalls als Bestandsanlagen, es sei denn, die installierte Leistung wurde durch die Maßnahme um mehr als 30 Prozent erhöht.
Bedeutung dieser Definitionen
Die Unterscheidung zwischen Bestands- und Neuanlagen ist wichtig für die Regulierung und Förderung von Energiesystemen. Bestandsanlagen können oft unter weniger strengen Vorschriften betrieben werden und genießen möglicherweise Grandfathering-Rechte, die ihnen erlauben, ältere, vorteilhaftere Tarife und Regelungen weiterhin zu nutzen. Dies fördert die Stabilität und Investitionssicherheit für Betreiber von Energieanlagen.
Schlussfolgerung
Die genauen Bestimmungen und Kriterien für Bestandsanlagen nach dem EEG und KWK-G zeigen, wie komplex die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Energiebranche sein können. Diese Regelungen sind entscheidend für die Planung und den Betrieb von Energieanlagen und beeinflussen direkt die wirtschaftliche und operative Machbarkeit von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung.