Förderung
24.08.2017

Was ist die Flexibilitätsprämie?

Luftaufnahme einer Biogasanlage mit grünen Kuppeldächern zwischen Feldern
Hinweis: Dieser Beitrag ist vom 24.08.2017. Gesetze, Förderbedingungen und Fristen haben sich seitdem teilweise geändert – sprechen Sie uns für den aktuellen Stand gern an.

Als Betreiber einer Biogasanlage stößt man immer wieder auf die Flexibilitätsprämie (gerne auch kurz „Flexprämie“ genannt) und stellt sich zwangsläufig die Frage: Ist das auch etwas für meine Anlage? Um zu einer Entscheidung zu kommen, muss man allerdings erst einmal verstehen, was sich hinter dem Begriff der Flexibilitätsprämie verbirgt.

Warum die Flexibilisierung von Biogasanlagen ein so großes Thema ist und was es genau mit der Flexibilitätsprämie auf sich hat, lesen Sie in diesem Beitrag.

Wie ist die Idee der Flexibilitätsprämie entstanden?

Biogas kann im Spektrum der erneuerbaren Energien vor allem durch eine Sache punkten, und das ist seine Speicherfähigkeit. Es ist ein regelbarer Energieträger, der für die flexible Stromerzeugung prädestiniert ist. Im Gegensatz zu Wind- und Solaranlagen, die naturgemäß nicht in der Lage sind, konstant Strom zu erzeugen, sind Biogasanlagen unabhängig von Wetter und Tageszeiten einsatzbereit. Sie können flexibel und bedarfsabhängig geregelt werden und so die Differenz zwischen Stromverbrauch und fluktuierender Einspeisung aus anderen erneuerbaren Energien ausgleichen. Strom aus Biogas kann also dem tatsächlichen Stromverbrauch im Netz angepasst werden. Deshalb wird seit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2012 die Flexibilisierung von Biogasanlagen mit der sogenannten Flexibilitätsprämie staatlich gefördert. Die Idee dahinter: Blockheizkraftwerke sollen überbaut werden, damit sie in Zeiten erhöhten Bedarfs zusätzlich installierte Leistung einspeisen können. Bei weniger Bedarf werden sie dann stundenweise nur in Teillast gefahren bzw. ruhen ganz.

Die Flexibilitätsprämie ist eine gesetzlich gesicherte Zahlung, die es Betreibern von Biogasanlagen möglich macht, ihre Investitionen zur Leistungssteigerung (für ein neues Blockheizkraftwerk und für weitere zur Flexibilisierung notwendige Komponenten der Biogasanlage) zu refinanzieren.

Wer hat Anspruch auf die Flexibilitätsprämie?

Beantragen kann die Flexibilitätsprämie, wer eine bestehende Biogasanlage überbaut oder eine Bestandsanlage hat, die bauseits bereits über die nötige Flexibilität verfügt, etwa durch ein zusätzliches Blockheizkraftwerk oberhalb der Bemessungsleistung und einen ausreichenden Gasspeicher.

Wie oben bereits erwähnt, ist der Sinn einer flexibel erweiterten Anlage, den Anteil an der regelbaren – also an- und abschaltbaren – Stromproduktion zu erhöhen. Grundsätzlich wird die Flexibilitätsprämie bis zur fünffachen Überbauung der Bemessungsleistung gewährt. An einer Biogasanlage mit 500 kW elektrischer Leistung kann also bis zu 2,5 MW elektrischer Leistung installiert werden. Allerdings darf die zusätzlich installierte Leistung nicht durchgehend abgerufen werden. Die EEG-Vergütung ist auf die bisher eingespeiste Strommenge begrenzt. Im Jahresverlauf darf die Anlage die gleiche Strommenge erzeugen. Geht man als Anlagenbetreiber allerdings über diese Grenze der eigenen Höchstbemessungsleistung hinaus, verliert man den Anspruch auf EEG-Vergütung und die Marktprämie für den zusätzlich produzierten Strom.

Ein weiteres Kriterium bei der Beantragung der Flexibilitätsprämie: Anspruch hat nur, wer seinen Strom direkt an der Strombörse vermarktet („Direktvermarktung“) bzw. im Marktprämienmodell vergütet wird. Gibt ein Umweltgutachter schließlich für alle technischen Voraussetzungen grünes Licht, kann man mit der Beantragung loslegen.

Wie berechnet sich die Flexibilitätsprämie?

Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden, erhalten je Kilowatt zusätzlich bereitgestellter Leistung 130 Euro pro Jahr. Als zusätzlich bereitgestellt gilt die installierte Leistung abzüglich des 1,1-Fachen der Bemessungsleistung (bei Biomethan des 1,6-Fachen), höchstens jedoch die Hälfte der installierten Leistung. Je mehr Strom die Anlage im Jahr erzeugt, desto geringer fällt die Prämie also aus. Die Flexibilitätsprämie wird zehn Jahre lang gezahlt, Beginn ist der Stichtag, an dem die flexible Anlage bei der Bundesnetzagentur und dem Netzbetreiber angemeldet wurde. Die genaue Berechnungsformel finden Sie in Anlage 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

Dazu ein konkretes Beispiel: Wird eine Biogasanlage mit 500 kW Bemessungsleistung auf das Fünffache überbaut (also auf bis zu 2,5 MW installierte Leistung), kann das eine jährliche Flexibilitätsprämie von bis zu 162.500 Euro bringen, in zehn Jahren wären das über 1,6 Millionen Euro. So lassen sich für Anlagenbetreiber beachtliche Investitionen stemmen.

Für alle Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden und deren installierte Leistung 100 kW übersteigt, gilt statt der Flexibilitätsprämie der Flexibilitätszuschlag. Dieser betrug 2017 jährlich 40 Euro je kW installierter Leistung und war auf 20 Jahre festgelegt; nach dem aktuellen EEG sind es für neue Anlagen 100 Euro je kW und Jahr (Stand 2026).

Wie war die Flexibilitätsprämie gedeckelt?

Die Flexibilitätsprämie ist ein finanzieller Anreiz für den Zubau flexibler Leistung. Gefördert wurde dieser Zubau aber zunächst nur bis zu einer Leistung von 1.350 MW. Das bedeutete: Biogaserzeuger erhielten die Prämie so lange, bis die Summe der neu zugebauten Anlagenleistung 1.350 MW überstieg; danach sollten weitere Investitionen nicht mehr durch die Flexprämie gefördert werden. Im Juni 2017 betrug der Stand knapp 381 MW, der Topf war damit zu 28 Prozent voll. Damals pendelte sich ein monatlicher Zuwachs flexibler elektrischer Leistung bei etwa 20 MW ein, und Experten erwarteten, dass der Deckel in anderthalb bis drei Jahren erreicht sein würde. Tatsächlich war der Deckel, Ende 2018 auf 1.000 MW gesenkt, im Sommer 2019 erreicht. Mit dem EEG 2021 ist er entfallen.

Die Daten, wie voll dieser „Topf“ war, hat die Bundesnetzagentur erhoben und veröffentlicht.

Wie trifft man die richtige Entscheidung in puncto Flexibilitätsprämie?

Sowohl unter Experten als auch unter Betreibern herrscht inzwischen die einhellige Meinung, dass ein flexibler Betrieb der einzige Weg ist, um Biogasanlagen auch in Zukunft politisch gewollt und wirtschaftlich profitabel zu führen. Schließlich bietet die Flexibilisierung zahlreiche Vorteile wie beispielsweise eine Steigerung der Effizienz und dadurch reduzierte Futterkosten, eine Senkung der Betriebskosten, weniger Verluste und bessere Verfügbarkeit. Und nicht zuletzt ermöglicht nur die Flexibilisierung den Weiterbetrieb einer Anlage nach dem Ende der fixen EEG-Vergütung.

Natürlich muss jede Anlage individuell betrachtet werden – obwohl die Flexibilisierung technisch immer möglich ist, kann es in Ausnahmefällen auch einmal sein, dass sie sich nicht lohnt. Als Anlagenbetreiber sollte man alle Optionen prüfen (lassen), um folgende Fragen zu beantworten und darauf aufbauend eine Entscheidung zu treffen:

  • Wohin will ich mit meiner Biogasanlage, auch nach Ende der EEG-Vergütung?
  • Wie viel kann ich mit einer flexibilisierten Anlage wirklich verdienen?
  • Was erhalte ich durch die Flexibilitätsprämie?
  • Was muss ich bei Wartung und Instandhaltung auch ohne Flexibilisierung tun?
  • Welche Höhe der Flexibilisierung passt zu meiner Anlage?

Wie behielt man den Deckel der Flexibilitätsprämie im Blick?

Bis der Deckel 2019 erreicht war, sollten sich Anlagenbetreiber und Interessenten an der Flexibilitätsprämie regelmäßig über die Zuwachszahlen bei der Bundesnetzagentur informieren, um den Flex-Deckel bzw. das Ende der Flexibilitätsprämie im Blick zu haben.

Nach dieser ersten Einführung in das Thema der Flexibilitätsprämie erfahren Sie in einem weiteren Beitrag, wie Sie konkret den Flexibilisierungsprozess in Angriff nehmen und so schnell wie möglich von der Flexibilitätsprämie profitieren können.

 

© Fotolia 2017/fineart-collection

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