Seit dem 3. Juli 2020 ist es klar: Das Kohleausstiegsgesetz ist beschlossene Sache. Für viele Unternehmen und Institutionen aus dem Energiesektor bedeutet das (spätestens jetzt) ein Umdenken. Das gilt auch für Betreiber von KWK-Anlagen. Denn mit dem Kohleausstiegsgesetz kommen gleichzeitig Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG). Welche das sind und was das Kohleausstiegsgesetz für den Sektor der alternativen Energiekonzepte bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Diese Änderungen gelten 2020 für das KWKG
Noch decken Kohlekraftwerke in Deutschland knapp 30 Prozent (Stand 2019) des Strombedarfs ab. Doch das soll bald Geschichte sein. Mit dem Kohleausstiegsgesetz hat sich die Bundesrepublik das Ziel gesetzt, bis 2038 alle Kohlekraftwerke abzuschalten. Keine Frage, dass alternative Energiekonzepte hermüssen, um einen plötzlichen Kollaps des Energiesektors zu verhindern. Nur geht das nicht „einfach so“, denn auch alternative Energien haben einige Anforderungen zu erfüllen, wenn es um die Herstellung und Bereitstellung von Strom und Wärme geht.
Zu finden sind die Anforderungen im KWKG. Im Zusammenhang mit dem Kohleausstiegsgesetz wurden dabei zum 14. August 2020 die folgenden Änderungen wirksam:
- Verlängerung der Geltungsdauer des KWK-Gesetzes
- Einschränkung der jährlichen Förderung
- Beschränkung der Zuschlagsgewährung bei Entfall der EEG-Umlage
- Neue Boni – aber nur für KWK-Anlagen über 1 MWel
- Neuregelung Kumulierungsverbot
- Neufassung der Regelung bei negativen Stundenkontrakten
- Veränderungen bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen
- Rückwirkendes Inkrafttreten
Was genau sich hinter den einzelnen Punkten verbirgt, zeigt Ihnen die folgende Auflistung.
1. Verlängerung der Geltungsdauer des KWK-Gesetzes
Mit der neuen Fassung des KWKG wurde die Geltungsdauer des KWK-Gesetzes bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Zudem wurde der gesamte Förderdeckel von 1,5 auf 1,8 Milliarden Euro pro Kalenderjahr neu festgesetzt.
2. Einschränkung der jährlichen Förderung im KWKG 2020
Für Anlagen, die außerhalb der Ausschreibung liegen, werden die jährlich vergüteten Vollbenutzungsstunden schrittweise reduziert. Dabei gilt folgende Staffelung:
- ab 2021: 5.000 Vbh
- ab 2023: 4.000 Vbh
- ab 2025: 3.500 Vbh
3. Beschränkung der Zuschlagsgewährung bei Entfall der EEG-Umlage
Muss eine KWK-Anlage gemäß §§ 61e bis 61g EEG 2017 sowie den Übergangsbestimmungen (§ 104 Abs. 4 EEG) keine oder eine auf 20 Prozent des Regelsatzes geminderte EEG-Umlage bei Eigenversorgung entrichten, so entfällt wegen der durch das Kohleausstiegsgesetz bestimmten Änderungen des KWKG der Zuschlag für KWK-Strom, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Seit dem 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage allerdings nicht mehr erhoben.
4. Neue Boni im KWKG 2020
Für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MWel gelten durch das Kohleausstiegsgesetz und die damit zusammenhängenden Änderungen im KWKG folgende neue Boni:
- für innovative erneuerbare Wärme
Dieser Bonus gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 und richtet sich nach dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme einer KWK-Anlage. Dabei reicht er von 0,4 ct/kWh KWK-Strom bei 5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme bis hin zu 7 ct/kWh bei einem 50-prozentigen Wärmeanteil.
- für elektrische Wärmeerzeuger
Befindet sich eine KWK-Anlage nicht in der Südregion, kann sie einen Bonus für elektrische Wärmeerzeuger erhalten. Dabei muss die Wärmeleistung der KWK-Anlage auch mit einem fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger bereitgestellt werden können. Der Wärmeerzeuger muss zudem in der Lage sein, mindestens 80 Prozent der Wärmeleistung der KWK-Anlage bereitzustellen. Der Bonus beträgt 70 Euro je kWth des elektrischen Wärmeerzeugers.
- der Kohleersatzbonus
Diesen einmalig ausgezahlten Bonus können KWK-Anlagen erhalten, die ihre Energie in dasselbe Wärmenetz einspeisen, in das die zu ersetzende Kohle-KWK-Anlage ihre Wärme abgegeben hat. Wie hoch der Bonus ist, richtet sich nach dem Datum, an dem die zu ersetzende Anlage den Dauerbetrieb aufgenommen hat. Dabei gilt: Je jünger die zu ersetzende KWK-Anlage, desto höher der Betrag je kWel. Und gleichzeitig: Je später die neue Anlage den Betrieb aufnimmt, desto geringer der Bonus.
So würde es für eine zu ersetzende Anlage, die ihren Betrieb nach Dezember 1994 aufgenommen hat, und eine neue Anlage, die noch vor Dezember 2022 läuft, 390 Euro je kWel geben. Für eine alte Anlage, die nach 1974 und vor 1985 den Betrieb aufgenommen hat, und eine neue Anlage, die ihren Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 begonnen hat, würde es nur 10 Euro je kWel geben (Stand 2026).
- der Südbonus
Um vom Südbonus profitieren zu können, muss die KWK-Anlage in der Südregion liegen und in der Lage sein, auch in Zeiten ohne Nutzwärmebedarf in voller Höhe der elektrischen Wirkleistung Strom zu erzeugen. Der Bonus ist in diesen Fällen als Einmalzahlung in Höhe von 60 Euro je kWel KWK-Wirkleistung zu verstehen. Förderberechtigt sind dabei alle Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2019 mit dem Bau begonnen haben (Inkrafttreten rückwirkend). Mit dem EEG 2021 wurde der Südbonus wieder gestrichen.
5. Neuregelung des Kumulierungsverbots
Das Kumulierungsverbot der nach dem KWKG gewährten Zuschläge und Boni mit Investitionszuschüssen bleibt auch nach Inkrafttreten des Kohleausstiegsgesetzes bestehen. Dies soll zukünftig allerdings nicht gelten, soweit für einzelne Komponenten einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems eine Investitionsförderung nach zwei explizit im Gesetz genannten Förderrichtlinien gewährt wurde. Ähnlich wie bei der Anrechnung von Investitionen bei der vollständigen Energiesteuer-Entlastung (EnergieStG) muss die Investitionsförderung in diesen Fällen auf die KWKG-Förderung angerechnet werden.
6. Neufassung der Regelung bei negativen Stundenkontrakten
Für Zeiträume, in denen der Preis des Stundenkontrakts am Spotmarkt der Strombörse negativ ist oder bei null liegt, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen. Alle in diesen Zeiten produzierten Strommengen werden in Zukunft nicht mehr in Form zuschlagsberechtigter Vollbenutzungsstunden gutgeschrieben. Damit entfällt die Förderung für diese Strommengen komplett. Ziel ist es, einen erhöhten Anreiz zu schaffen, damit Betreiber ihre KWK-Anlagen systemdienlicher fahren.
7. Veränderungen bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen
Mit dem Kohleausstiegsgesetz gilt: Die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes muss bis zum 31. Dezember 2029 erfolgen. Der Fördersatz ist nun unabhängig vom Leitungsdurchmesser und hat folgende Bedingungen: Bei einem Anteil von 50 Prozent Wärme aus einer Kombination von KWK, erneuerbaren Energien und Abwärme (Mindestanteil KWK 10 Prozent) entspricht der Zuschlag 30 Prozent der Investitionskosten. Bei einem Anteil von 75 Prozent Wärme aus einer Kombination von KWK, erneuerbaren Energien und Abwärme entspricht der Zuschlag 40 Prozent der Investitionskosten. Der höhere Zuschlag setzt damit einen Anteil von 75 Prozent aus KWK-Wärme oder aus der Kombination von KWK-Wärme und EE-Wärme (inklusive industrieller Abwärme) voraus.
8. Rückwirkendes Inkrafttreten
Die durch das Kohleausstiegsgesetz geltenden Änderungen des KWKG treten hinsichtlich einiger Paragrafen rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft. Konkret betrifft das unter anderem die neuen Boni für innovative erneuerbare Wärme und den Südbonus sowie die Beschränkung der maximalen jährlichen Förderdauer.
Sie haben noch Fragen zum Kohleausstiegsgesetz und den Neuerungen des KWKG? Planen Sie mit uns Ihre BHKW-Anlage und lassen Sie sich fachmännisch zum KWKG beraten.