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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Teilen und Dienstleistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Anlagen und Dienstleistungen
Inhalt
INNIO JENBACHER – GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON TEILEN UND DIENSTLEISTUNGEN
In diesem Vertrag haben die nachfolgend in Anführungszeichen definierten Begriffe die unten angegebenen Bedeutungen oder die an anderer Stelle im Vertrag separat aufgeführten Bedeutungen, sofern der Kontext nicht etwas anderes erfordert:
„Konzerngesellschaft“ bedeutet jede Entität, die direkt oder indirekt eine Partei kontrolliert, von einer Partei kontrolliert wird oder mit ihr unter gemeinsamer Kontrolle steht.
„Käufer“ bedeutet die Einheit, für die der Verkäufer im Rahmen des Vertrags Teile liefert oder Dienstleistungen erbringt.
„Käufersteuern“ bezieht sich auf alle Steuern, Zölle, Gebühren oder andere Abgaben jeglicher Art, einschließlich aller Steuern auf Verbrauch, Export, Einkommen, Import, Lizenzen, Eigentum, Verkauf, Stempel, Lagerung, Transfer, Umsatz, Verwendung oder Mehrwertsteuer und aller damit zusammenhängenden Einbehalte, Nachforderungen, Strafen, Steuererhöhungen, Zinsen oder Veranlagungen, mit Ausnahme der Steuern des Verkäufers, die einer der Parteien aufgrund der Umsetzung des Vertrags oder der Ausführung oder Zahlung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrags auferlegt werden.
„Vertrauliche Informationen“ bedeutet (i) diesen Vertrag und alle vorherigen Entwürfe; (ii) alle Informationen, die von der offenlegenden Partei und deren Konzerngesellschaften der empfangenden Partei und deren Konzerngesellschaften in Zusammenhang mit diesem Vertrag mitgeteilt werden. Zu den vertraulichen Informationen gehören keine Informationen, die: (i) in der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, sofern diese Zugänglichkeit nicht auf die Offenlegung durch die empfangende Partei, deren Vertreter oder Konzerngesellschaften zurückzuführen ist; (ii) der empfangenden Partei auf nicht vertraulicher Basis von einer dritten Partei rechtmäßig zur Verfügung gestellt werden; (iii) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt werden; oder (iv) durch Gesetz, ein legitimes Gerichtsverfahren oder eine Regierungsbehörde offengelegt werden müssen (in diesem Fall muss die empfangende Partei die offenlegende Partei im Voraus informieren, damit die offenlegende Partei eine geeignete Schutzanordnung anstreben kann).
„Vertrag“ bezeichnet entweder den Vertrag oder die von den Parteien unterzeichnete Bestellung für den Verkauf von Teilen und die Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen und allen anderen Dokumenten, die durch Verweis einbezogen wurden.
„Vertragspreis“ bezeichnet den im jeweiligen Vertrag oder Auftrag angegebenen Preis für die Arbeiten.
„Anlage“ bezeichnet die Anlage des Käufers, an der die Teile verbaut werden und/oder die Dienstleistungen ausgeführt werden.
„Außendienst“ bezeichnet technische Beratung oder technische Dienstleistungen wie Tests, Justierung, Programmierung, Endoskopinspektionen, Paketkalibrierungen, allgemeine Motorwartung, Mapping, Fehlersuche und andere ähnliche Dienstleistungen. Sofern im Angebot des Verkäufers nicht anders angegeben, sind die Überwachung oder Leitung von Mitarbeitern, Beauftragten oder anderen Auftragnehmern des Käufers nicht Bestandteil des Außendienstes.
„Gesetz“ oder „Gesetze“ bezieht sich auf die vom Gesetzgeber, von Gerichten oder Exekutivorganen einer maßgeblichen Regierung erlassenen Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen oder ähnliche Anordnungen mit zwingender Wirkung, die zum Zeitpunkt der Übergabe des Angebotes durch den Verkäufer an den Käufer in Kraft sind, soweit solche Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen oder ähnliche Anordnungen auf diesen Vertrag anwendbar sind.
„Teil(e)“ bezeichnet alle Teile, Materialien, Lieferungen, Komponenten, überholte oder reparierte Kurz- oder Langblockmotoren und andere Waren, die der Verkäufer im Rahmen des Vertrags an den Käufer geliefert hat.
„Reparaturdienste“ bezeichnet Arbeiten, die in einer Werkstatt oder auf der Baustelle durchgeführt wird, wie zum Beispiel und ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Bearbeitung; Schweißen; Schleifen; Polieren; Reinigen; Inspektion; Demontage, Remontage und Werkzeugmaschinenarbeiten (d. h. Dreharbeiten oder Vertikalbohrungen).
„Verkäufer“ bedeutet das Unternehmen, das Teile oder Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags liefert oder erbringt, sowie dessen Nachfolger und zugelassenen Abtretungsempfänger.
„Verkäufersteuern“ bedeutet Körperschafts- und Einkommensteuern, gemessen am Nettoeinkommen oder Gewinn, die dem Verkäufer, seinen Angestellten, Subunternehmern oder Lieferanten aufgrund der Ausführung des Vertrags oder der Ausführung oder Zahlung von Arbeiten auferlegt werden, jedoch vorbehaltlich Artikel 2 in Bezug auf die Quellensteuer für Zahlungen an den Verkäufer.
„Dienstleistungen“ bezeichnet Außendienst, Reparaturdienste und alle anderen Dienstleistungen, die der Verkäufer im Rahmen des Vertrags für den Käufer erbringt.
„Standort“ bezeichnet den Standort der Anlage.
„Software“ bezeichnet ein Computerprogramm oder eine Zusammenstellung von Daten, die in einem beliebigen greifbaren Ausdrucks- oder Speichermedium festgehalten ist, von dem aus das Programm – entweder direkt oder mithilfe einer Maschine oder eines Gerätes – wahrgenommen, reproduziert oder anderweitig übermittelt werden kann, und umfasst ohne Einschränkung die für den normalen Betrieb des Geräts zur Verfügung gestellte proprietäre Betriebssoftware des Verkäufers, jegliche optionale Software zur Verbesserung des Betriebs des Geräts sowie alle vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Upgrades oder Revisionen dieses Materials.
„Subunternehmer“ bezieht sich auf jedes Unternehmen, das in Zusammenhang mit diesem Vertrag einen Vertrag mit dem Verkäufer über die Erbringung spezifischer Dienstleistungen abgeschlossen hat.
„Lieferant“ bezeichnet jede Einheit, die mit dem Verkäufer einen Vertrag über die Lieferung von Material, Anlagen, Arbeitskräften, Waren oder Dienstleistungen an den Verkäufer zur Installation an der Anlage oder zur Aufnahme in die vom Verkäufer im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Dienstleistungen hat, abgesehen von den spezifischen Dienstleistungen, die von Subunternehmern auf der Baustelle zu erbringen sind.
„Arbeiten“ bezieht sich auf die Lieferung der Teile und/oder die Erbringung der Dienstleistungen und alle Korrekturmaßnahmen gemäß den in Artikel 9 genannten Mängelhaftungen des Verkäufers.
Der Käufer ist für alle anfallenden Steuern des Käufers verantwortlich und hat diese bei Fälligkeit direkt zu zahlen, und alle Zahlungen, die der Käufer an den Verkäufer zu leisten hat, erfolgen in voller Höhe des Vertragspreises, frei von allen Abzügen und Einbehalten von Steuern des Käufers. Wenn der Käufer Steuern des Käufers abzieht oder einbehält, hat der Käufer zusätzliche Beträge an den Verkäufer zu zahlen, damit die vom Verkäufer tatsächlich erhaltenen Beträge abzüglich der abgezogenen oder einbehaltenen Steuern dem vollen Betrag des Vertragspreises entsprechen, und dem Verkäufer auf Anfrage offizielle Quittungen der zuständigen Regierungsbehörde für die abgezogenen oder einbehaltenen Käufersteuern zur Verfügung zu stellen. Wenn der Verkäufer gesetzlich verpflichtet ist, Steuern einzuziehen und zu überweisen oder zu zahlen, hat der Käufer unverzüglich nach Vorlage der Rechnung des Verkäufers für diese Steuern einen Betrag in der Währung der Rechnung des Verkäufers zu zahlen, der dem US-Dollar-Wert dieser Steuern des Käufers entspricht.
Der Verkäufer kann die Lieferung von Teilen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch schriftliche Mitteilung an den Käufer aussetzen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt. Alle Kosten, die dem Verkäufer aufgrund einer solchen Aussetzung entstehen, gehen nach Vorlage der Rechnung des Verkäufers zulasten des Käufers.
a) Kündigungsgründe. Jede Partei (die „nicht säumige Partei“) kann diesen Vertrag kündigen, wenn die andere Partei (die „säumige Partei“) (i) zahlungsunfähig wird oder (ii) eine wesentliche Verpflichtung verletzt, für die dieser Vertrag keine ausschließliche Abhilfe schafft, und den Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Benachrichtigung durch die nicht säumige Partei behebt, oder, wenn eine Behebung des Verstoßes innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einer solchen Benachrichtigung nicht möglich ist, nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen mit der Behebung des Verstoßes begonnen wird oder die säumige Partei keine angemessenen Anstrengungen unternimmt, um die Behebung so bald wie möglich abzuschließen.
b) Rechtsfolgen bei Kündigung durch den Käufer. Kündigt der Käufer diesen Vertrag wie oben beschrieben, hat er dem Verkäufer den Anteil des Vertragspreises zu zahlen, der auf das übertragene Eigentum an Teilen oder die vor der Kündigung erbrachten Leistungen entfällt. Wenn die zum Zeitpunkt der Kündigung beim Verkäufer eingegangenen Zahlungen diesen Anteil des Vertragspreises übersteigen, hat der Verkäufer die Differenz an den Käufer zurückzuerstatten. Darüber hinaus erstattet der Verkäufer dem Käufer den Betrag, um den die tatsächlich und angemessen an einen anderen Anbieter gezahlten Kosten für vergleichbare Teile und/oder Dienstleistungen den Teil des Vertragspreises übersteigen, der den gekündigten Arbeiten zuzurechnen ist.
c) Rechtsfolgen bei Kündigung durch den Verkäufer. Wenn der Verkäufer diesen Vertrag gemäß obiger Beschreibung kündigt, hat der Käufer dem Verkäufer alle vor dem Datum des Wirksamwerdens der Kündigung gelieferten Teile und erbrachten Leistungen zu bezahlen.
Wenn Teile aus einem Grund, der nicht vom Verkäufer zu vertreten ist, nicht an den Käufer geliefert werden können, kann der Verkäufer diese Teile im Namen des Käufers nach schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von sieben (7) Tagen einlagern, wobei die Einlagerung in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen oder anderen Anweisungen des Verkäufers erfolgt. Werden diese Teile eingelagert, gelten die folgenden Bedingungen: (i) Das Eigentum (sofern die Lagerung nicht aufgrund einer Aussetzung durch den Verkäufer gemäß Artikel 5 erfolgt) und das Verlustrisiko gehen auf den Käufer über; (ii) alle anderen Beträge, die dem Verkäufer bei Meldung der Versandbereitschaft oder der Lieferung zu zahlen sind, sind nach Vorlage der Rechnung des Verkäufers zu zahlen, die der Verkäufer unverzüglich nach Versand der Teile zur Lagerung ausstellen kann; (iii) alle damit zusammenhängenden Kosten des Verkäufers, z. B. für Vorbereitung und Einlagerung, Handhabung, Inspektion, kurzfristige Aufbewahrung, Lagergebühren, Auslagerungsgebühren und etwaige Steuern, sind vom Käufer nach Vorlage der Rechnung des Verkäufers zu tragen. Wenn es die Bedingungen zulassen und alle fälligen Beträge bezahlt sind, hat der Verkäufer die Teile zu liefern.
Keine der Parteien haftet oder wird wegen der Verletzung oder Nichterfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen in Verzug gesetzt, wenn die Erfüllung aus Gründen verzögert oder verhindert wird, auf die die betreffende Partei keinen Einfluss hat. Wird der Verkäufer durch den Käufer, dessen andere Auftragnehmer oder Lieferanten verzögert, so hat auch der Verkäufer Anspruch auf eine angemessene Preisanpassung. Die betroffene Partei hat die andere Partei über jede entschuldbare Verzögerung zu unterrichten. In keinem Fall entbindet eine entschuldbare Verzögerung eine der Parteien von ihrer Verpflichtung, bei Fälligkeit eine Zahlung zu leisten. Sollte sich eine entschuldbare Verzögerung über mehr als einhundertachtzig (180) Tage erstrecken und falls sich die Parteien nicht auf eine überarbeitete Grundlage für die Fortsetzung der Arbeiten am Ende der entschuldbaren Verzögerung einschließlich der Anpassung des Vertragspreises geeinigt haben, so kann jede Partei (bzw. nur der Verkäufer, sofern die entschuldbare Verzögerung vom Käufer verursacht wurde) mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich kündigen, wobei der Käufer dem Verkäufer alle gelieferten Teile und Dienstleistungen, die vor dem Datum des Wirksamwerdens der Kündigung erbracht wurden, unverzüglich zu bezahlen hat.
a) Mängelhaftungsfrist. Mit Ausnahme von überholten oder reparierten Kurz- oder Langblockmotoren gewährt der Verkäufer zu den in diesem Artikel 9 festgelegten Bedingungen eine Mängelhaftung über einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab der ersten Verwendung oder achtzehn (18) Monaten ab dem Datum der Mitteilung des Verkäufers über die Versandbereitschaft der Teile, je nachdem, was zuerst eintritt (die „Mängelhaftungsfrist“). Die Mängelhaftungsfrist für überholte oder reparierte Kurz- oder Langblockmotoren beträgt zwölf (12) Monate ab dem Datum der Wiederinbetriebnahme bzw. dreizehn (13) Monate für Lieferungen innerhalb Europas oder maximal vierzehn (14) Monate für Lieferungen außerhalb Europas.
b) Mängelhaftung. Der Verkäufer gewährleistet dem Käufer, dass die Teile während der Mängelhaftungsfrist frei von Material-, Verarbeitungs- und Rechtsmängeln sind.
c) Rechte des Käufers bei Mängeln. Wenn die Teile während der Mängelhaftungsfrist Mängel aufweisen, muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich und vor Ablauf der Mängelhaftungsfrist schriftlich informieren. Der Verkäufer wird danach, sobald dies durchführbar ist, jeden Mangel auf seine Kosten beheben, indem er nach eigenem Ermessen ein defektes Teil repariert oder austauscht. Der Käufer muss (i) den Zugang des Verkäufers zur Anlage sicherstellen, damit dieser Abhilfemaßnahmen durchführen kann, und (ii) ist für die Entfernung oder den Austausch von Systemen, Strukturen oder anderen Teilen der Anlage verantwortlich. Kann ein Mangel eines Teils nicht durch angemessene Anstrengungen des Verkäufers behoben werden, handeln die Parteien eine angemessene Anpassung des Vertragspreises in Bezug auf dieses Teil aus.
d) Nachbesserungsarbeiten. Alle reparierten oder ersetzten Teile, die im Rahmen dieser Mängelhaftung geliefert werden, unterliegen denselben Bedingungen wie oben beschrieben, jedoch mit der Ausnahme, dass die Mängelhaftungsfrist für dieses Teil entweder (a) den Rest der ursprünglichen Mängelhaftungsfrist oder (b) sechs (6) Monate ab dem Datum der Reparatur oder des Austausches beträgt, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Die Mängelhaftungsfrist und die Pflichten des Verkäufers für dieses reparierte oder ausgetauschte Teil enden jedoch sechs (6) Monate nach Ablauf der ursprünglichen Mängelhaftungsfrist. Der Käufer muss jedes defekte Teil während eines Zeitraums von sechs (6) Monaten oder höchstens während der Dauer des Mängelhaftungsfalls am Standort des Käufers lagern. Auf Verlangen des Verkäufers und innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Eingang der Aufforderung beim Käufer hat der Käufer fehlerhafte Teile am Standort des Verkäufers FCA zur Verfügung zu stellen.
e) Ausschlüsse und weitere Bedingungen. Der Verkäufer übernimmt für die Teile keine Mängelhaftung für normalen Verschleiß oder einen auf Umgebungsbedingungen, Motorbetrieb, Kraftstoffart oder -qualität, schädliche Lufteinlassbedingungen, Erosion, Korrosion oder Ablagerungen zurückzuführenden Verschleiß. Ausgeschlossen sind ferner Verschleiß- und Wartungsteile wie Filter (einschließlich Einlassluftfilter), Fette, Schmierstoffe, Sensoren, Sicherungen, Thermoelemente, Manometer, Schalter, Glühbirnen, Batterien, Zündkerzen und Vorkammer-Gasventile. Die hierin enthaltenen Mängelhaftungen setzen ferner voraus, dass (i) die Teile in Übereinstimmung mit den Bedienungsanleitungen des Verkäufers und/oder seiner Subunternehmer oder Lieferanten (einschließlich aller für die Erhaltung der Mängelhaftung erforderlichen Leistungen bei langfristiger Lagerung) ordnungsgemäß gelagert, installiert, betrieben und gewartet werden und (ii) die Teile nur gemäß den Anweisungen oder der Genehmigung des Verkäufers repariert oder modifiziert werden. Der Käufer hat während der Mängelhaftungsfrist ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Betrieb und Wartung zu führen und zur Verfügung zu stellen.
f) Ausschließliche Rechtsbehelfe. Dieser Artikel 9 legt die einzigen und ausschließlichen Rechtsbehelfe für alle Ansprüche fest, die auf dem Ausfall oder Mangel der unter diesem Vertrag gelieferten Teile und Dienstleistungen basieren, wann immer ein Anspruch entsteht und unabhängig davon, ob er auf Vertrag, Mängelhaftung, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), verschuldensunabhängiger Haftung oder anderweitig beruht. Die vorstehende Mängelhaftung ist ausschließlich und ersetzt alle anderweitigen schriftlichen, mündlichen, stillschweigenden oder gesetzlich vorgeschriebenen Garantien und Gewährleistungen. Es gilt keine stillschweigende gesetzliche Gewährleistung zur Marktgängigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck.
a) Allgemeine Entschädigung. Jede Partei (jeweils die „entschädigende Partei“) hat die andere Partei (die „entschädigte Partei“) von jeglichen Verlusten oder Kosten freizustellen, die durch Sachschäden am Eigentum Dritter oder Personenschäden (einschließlich Tod) entstehen, soweit diese Schäden oder Verletzungen unmittelbar aus der Fahrlässigkeit der entschädigenden Partei oder deren Subunternehmer in Zusammenhang mit diesem Vertrag resultieren und soweit die entschädigende Partei gegenüber dem Dritten oder der verletzten Person nach geltendem Recht haftbar ist. Werden Schäden oder Verletzungen durch Mitverschulden der Parteien oder ihrer leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer verursacht, so tragen diese Parteien den Schaden im Verhältnis zum prozentualen Anteil der leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer an der Fahrlässigkeit. Die in diesem Artikel 10 a) vorgesehenen Entschädigungsleistungen gelten nur, wenn die entschädigte Partei die entschädigende Partei unverzüglich von einer Forderung in Kenntnis setzt und der entschädigenden Partei alle erforderlichen Informationen und jegliche Unterstützung zur Verfügung stellt, damit die entschädigende Partei die Forderung nach eigenem Ermessen verteidigen oder beilegen kann. Für die Zwecke der Haftung des Verkäufers gemäß diesem Artikel 10 a) gelten weder die Teile noch die Anlage des Käufers oder der Standort als Eigentum Dritter.
b) Freistellung bei Patentverletzungen. Der Verkäufer hat den Käufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die behaupten, dass die vom Verkäufer hergestellten und gemäß diesem Vertrag gelieferten Teile ein in den USA oder in einem EU-Mitgliedstaat geltendes Patent verletzen, sofern der Käufer keine dem Verkäufer entgegenstehende Position einnimmt, dem Verkäufer die alleinige Befugnis gibt, die Verteidigung zu kontrollieren und die Forderung zu regeln, und dem Verkäufer seine angemessene Unterstützung gewährt. Der Verkäufer ist nicht haftbar und diese Entschädigung gilt nicht, wenn diese Forderung auf geänderten Teilen, einem Versäumnis des Käufers, eine vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Aktualisierung durchzuführen, die den Anspruch verhindert hätte, einer unbefugten Verwendung von Teilen oder Teilen, die nach den Spezifikationen des Käufers hergestellt oder ausgeführt wurden, beruht. Wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, dem Käufer ein konformes Teil zu beschaffen, kann der Verkäufer verletzende Teile oder Dienstleistungen zurücknehmen und den Preis, den der Verkäufer für die verletzenden Teile oder Dienstleistungen erhalten hat, zurückerstatten. Dieser Artikel 10 b) stellt die gesamte Haftung des Verkäufers für Patentverletzungen von Teilen dar.
a) Der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung des Verkäufers gilt ausschließlich im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs. Der Ausschluss oder die Beschränkung gilt daher nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) Die Gesamthaftung des Verkäufers für alle Ansprüche jeglicher Art (gleich ob aus Vertrag, Mehrarbeit, Mängelhaftung, Freistellung, unerlaubter Handlung/außervertraglicher Haftung (einschließlich Fahrlässigkeit), verschuldensunabhängiger Haftung oder anderweitig), die sich aus der Erfüllung oder Verletzung dieses Vertrags ergeben, darf einhundert Prozent (100 %) des anteiligen Vertragspreises nicht überschreiten, der den anspruchsbegründenden Teilen oder Dienstleistungen zugeordnet werden kann. Ungeachtet aller gegenteiligen Erklärungen endet jegliche Haftung des Verkäufers zwölf (12) Monate nach Ablauf der Mängelhaftungsfrist für die Teile oder Dienstleistungen, die den Anspruch begründen.
c) Der Verkäufer oder seine Subunternehmer oder Lieferanten haften – gleich ob aufgrund von Vertragsbruch, Mängelhaftung, Schadenersatz, unerlaubter Handlung/außervertraglicher Haftung (einschließlich Fahrlässigkeit), verschuldensunabhängiger Haftung oder anderweitig – keinesfalls für entgangenen Gewinn oder Umsatz, Nutzungsausfall der Anlage oder der zugehörigen Ausrüstung, Kapitalkosten, Kosten für Ersatzgeräte, Anlagen, Dienstleistungen oder Ersatzleistung, Ausfallzeitkosten, Ansprüche von Kunden des Käufers für solche Schäden oder für Folge- und Begleitschäden, mittelbare Schäden oder Strafschadensersatz.
d) Wenn der Verkäufer den Käufer in Bezug auf Produkte, Systeme oder Arbeiten berät oder unterstützt, die nicht gemäß diesem Vertrag erforderlich sind, erfolgt diese Beratung oder Unterstützung ohne die Haftung des Verkäufers (weder auf der Grundlage des Vertrags, der Mängelhaftung, der Freistellung, der unerlaubten Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), verschuldensunabhängiger Haftung noch auf anderweitiger Grundlage).
e) Der Käufer verzichtet auf Regressansprüche gegen den Verkäufer für Schäden, die durch die Versicherungen des Käufers gedeckt sind. Für Schäden, die durch die Versicherung gedeckt sind und den Lieferumfang dieses Vertrags betreffen, verpflichtet sich der Käufer, mit der Versicherung des Käufers einen Regressverzicht zu vereinbaren. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen frei, die die Versicherungsgesellschaft des Käufers gegen den Verkäufer erhebt.
f) Im Rahmen dieses Artikels 11 bezeichnet der Begriff „Verkäufer“ den Verkäufer, seine Mutter- und Tochtergesellschaften, Subunternehmer und Lieferanten jeder Stufe sowie deren jeweilige Vertreter und Mitarbeiter, unabhängig davon, ob sie einzeln oder zusammen arbeiten. Die Bestimmungen dieses Artikels 11 haben Vorrang vor allen widersprüchlichen oder inkonsistenten Bestimmungen, die in einem der Dokumente dieses Vertrags enthalten sind, es sei denn, diese Bestimmungen schränken die Haftung des Verkäufers weiter ein.
a) Verkäufer und Käufer (jeweils hinsichtlich der offengelegten Informationen „offenlegende Partei“) können sich gegenseitig (jeweils hinsichtlich der erhaltenen Informationen „empfangende Partei“) vertrauliche Informationen zur Verfügung stellen. Die empfangende Partei stimmt zu: (i) die vertraulichen Informationen nur in Zusammenhang mit diesem Vertrag und der erlaubten Nutzung(en) und Wartung der Anlage zu verwenden, (ii) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Weitergabe der vertraulichen Informationen – hiervon ausgenommen sind deren Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter oder Finanzierungspartner („Vertreter“) (oder die ihrer Konzerngesellschaften), die die Informationen zur Erfüllung ihrer aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen oder zur Verwendung oder Wartung der Anlage kennen müssen – zu verhindern, und (iii) die vertraulichen Informationen nicht an eine andere Partei und in keinem Fall an einen Mitbewerber der offenlegenden Partei weiterzugeben. Die empfangende Vertragspartei holt von jedem Dritten, der vertrauliche Informationen erhält, eine schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ein. Die Beschränkungen dieses Artikels erlöschen zehn (10) Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe der vertraulichen Informationen. Der Käufer stimmt zu, dass der Verkäufer auch Informationen über Maschinen, Technik, Systemnutzung und damit zusammenhängende Informationen einsehen, erfassen, pflegen, verarbeiten und nutzen darf, zu denen unter anderem auch Informationen über die Anlage des Käufers, die regelmäßig erfasst werden, um die Bereitstellung von Teilen, Dienstleistungen, Produktsupport und Schulungen für den Käufer zu erleichtern, gehören. Der Verkäufer oder dessen verbundene Unternehmen können diese Informationen zur Bereitstellung, Entwicklung oder Verbesserung der Produkte oder Dienstleistungen des Verkäufers verwenden.
b) Sämtliches Know-how, sämtliche Patente, Urheberrechte, Designs oder sonstiges geistiges Eigentum, das vom Verkäufer zur Verfügung gestellt oder während des Vertrags entwickelt wird, sei es allein oder unter Mitwirkung des Käufers, ist und bleibt ausschließliches Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf in Bezug auf die Anlage sowie Teile oder Dienstleistungen davon nicht zurückentwickeln (Reverse Engineering) oder durch Dritte zurückentwickeln lassen.
Der Verkäufer gewährt dem Käufer ein nicht ausschließliches und unwiderrufliches Recht zur Nutzung der Software in dem zur ordnungsgemäßen Nutzung der Geräte erforderlichen Umfang. Dieses Recht ist nicht übertragbar (es sei denn, es wird zusammen mit der Anlage an einen späteren Erwerber übertragen). Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Software-Upgrades oder -Revisionen zur Verfügung zu stellen, sofern dies nicht vorher schriftlich vereinbart wurde. Der Käufer darf zu Sicherungszwecken nur eine Kopie der Software in maschinenlesbarer Form erstellen. Der Käufer darf (i) die Software nicht disassemblieren, dekompilieren, zurückentwickeln oder anderweitig versuchen, den Quellcode der Software zu rekonstruieren oder ausfindig zu machen; (ii) keine Produktkennzeichnungen, Urheberrechts-, Marken- oder sonstigen Hinweise von der Software entfernen; (iii) die Software nicht modifizieren, anpassen oder übersetzen. Die Nutzung von Software von Drittanbietern unterliegt den Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittanbieter.
Der Käufer bestätigt hiermit, dass die gemäß diesem Vertrag an den Käufer zu liefernde Anlage, Software und/oder Technologie nicht reexportiert, übertragen oder an eine Regierung, Körperschaft, Organisation oder Person umgeleitet wird, sofern dies gegen geltende Ausfuhr- und Wiederausfuhrgesetze und -vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika, der EU-Mitgliedstaaten oder jeder anderen maßgeblichen Rechtsordnung verstößt – hierzu gehört unter anderem und ohne Anspruch auf Vollständigkeit die Export Administration Regulations (EAR) des US-Handelsministeriums und die Vorschriften des Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-Finanzministeriums. Der Käufer bestätigt ferner, dass das Werk, die technischen Daten, die Software oder andere Informationen oder Unterstützung, die vom Verkäufer oder dessen verbundenen Unternehmen im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellt werden, weder vom Käufer noch von einer im Auftrag des Käufers handelnden Stelle bei der Konstruktion, Entwicklung, Herstellung, Lagerung oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen verwendet werden.
a) Der Käufer trifft jederzeit alle notwendigen Vorkehrungen, um die Sicherheit des Personals des Verkäufers auf der Baustelle zu gewährleisten. Dazu gehören unter anderem die Einweisung in die Sicherheitspraktiken des Käufers, der richtige und sichere Umgang mit Gefahrstoffen und der Schutz des Personals des Verkäufers vor deren Gefahren, die Freischaltung und Sicherung aller Energiequellen (elektrisch, mechanisch und hydraulisch) durch ein sicheres und effektives Deaktivierungsverfahren sowie die Durchführung regelmäßiger Sicherheitsbesprechungen während des Baus und der Inbetriebnahme.
b) Wenn nach Ansicht des Verkäufers die sichere Ausführung der Dienstleistungen an der Baustelle durch örtliche Gegebenheiten gefährdet ist oder sein könnte, kann der Verkäufer einige oder alle seiner Mitarbeiter von der Baustelle entfernen und/oder die Ausführung der gesamten oder teilweisen Dienstleistungen überwachen und/oder sein Personal unter Beteiligung durch den Käufer abziehen, wobei jeder solche Abzug als entschuldbare Verzögerung gilt.
c) Der Käufer trägt die Verantwortung für den Betrieb der Geräte des Käufers auf der Baustelle. Wenn der Käufer das Personal des Verkäufers auffordert oder ihm gestattet, die Geräte des Käufers auf der Baustelle zu betreiben, hat der Käufer den Verkäufer, seine Mitarbeiter und Beauftragten schadlos zu halten und von Kosten und Haftung (einschließlich angemessener Anwaltskosten) freizustellen, die dem Verkäufer, seinen Mitarbeitern und Beauftragten aufgrund von Personenschäden (einschließlich Tod) oder Sachschäden entstehen, die durch den Betrieb der Geräte auf der Baustelle durch das Personal des Verkäufers verursacht werden.
a) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und wird unter Ausschluss jeglicher Kollisionsnormen ausgelegt und durchgesetzt, und alle Ansprüche, die sich aus diesem Vertrag oder aus dessen Verletzung ergeben, unterliegen – unabhängig davon, ob sie vertraglich, deliktisch oder anderweitig begründet sind – ebenfalls den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Grundsätze der Rechtswahl. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass zwischen ihnen das am 11. April 1980 in Wien abgeschlossene UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) keine Anwendung findet.
b) Wenn sich der Sitz des Käufers innerhalb Europas (außer Russland) befindet: Bei Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main (Deutschland).
c) Wenn sich der Sitz des Käufers außerhalb Europas oder in Russland befindet: Alle Auseinandersetzungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, werden durch ein Schiedsverfahren ohne Anrufung eines ordentlichen Gerichts oder eines Handelsgerichts gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer („ICC“) endgültig beigelegt. Die Zuständigkeit der Schiedsrichter beschränkt sich auf die vertragsgemäße Entscheidung der Auseinandersetzung ohne Rücksicht auf die Kollision von Gesetzen, soweit der Vertrag nicht das Recht der Bundesrepublik Deutschland abdeckt. Sitz des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main (Deutschland). Die Schiedsverfahren werden in englischer Sprache geführt.