Aktuelles, Politik
19.04.2023

Ein Überblick über das BEHG: Das müssen Sie als Verbraucher fossiler Brennstoffe wissen

Rohrleitung mit rotem Absperrventil vor einer Industrieanlage
Hinweis: Dieser Beitrag ist vom 19.04.2023. Gesetze, Förderbedingungen und Fristen haben sich seitdem teilweise geändert – sprechen Sie uns für den aktuellen Stand gern an.

CO₂ geht ans Geld – so legt es das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fest. Das BEHG gilt seit 2021; Ende 2022 folgte eine Novelle, die ab 2023 neue Preise pro ausgestoßener Tonne Kohlenstoffdioxid festlegt.

Welche Auswirkungen das für Betreiber von Erdgasanlagen hat, wie der neue CO₂-Preis für Erdgas laut BEHG aussieht und was das BEHG grundsätzlich regelt, erfahren Sie in diesem Artikel.

Weniger Emissionen, mehr Energieeffizienz – die Ziele des BEHG

Als Bestandteil des Klimapakets der damaligen Bundesregierung wurde ein nationaler Emissionshandel für CO₂ eingeführt, der die Emissionen aus fossilen Brennstoffen in Deutschland senkt. Die Grundlage dafür bildet das BEHG, das ganz konkrete Ziele verfolgt:

  • CO₂-Emissionen minimieren
  • Energieeinsparungen maximieren
  • Energieeffizienz steigern
  • einen Beitrag zum Klimaschutz leisten

Zudem soll das BEHG den Umstieg auf erneuerbare Energiekonzepte vorantreiben. Um diese Pläne in die Tat umzusetzen, gründet sich das Gesetz auf die Absicht, den Ausstoß von CO₂ durch eine Bepreisung unattraktiv zu machen. So soll das Ziel von CO₂-Neutralität und auf lange Sicht auch Klimaneutralität schneller erreicht werden.

Die Einnahmen, die die CO₂-Bepreisung nach BEHG generiert, sollen einerseits der Umsetzung weiterer Klimaschutzmaßnahmen zugutekommen. Andererseits sollen sie beispielsweise in Form von höheren Fernpendlerpauschalen oder einer Entlastung beim Strompreis (die EEG-Umlage ist seit 2023 abgeschafft) an die Allgemeinheit zurückgegeben werden.

Von der Theorie in die Praxis: So funktioniert die CO₂-Bepreisung nach BEHG

Hinter dem BEHG steckt eine einfache Idee: Wer in den Sektoren Wärme und Verkehr fossile Brennstoffe in den Verkehr bringt und Emissionen ausstößt, muss dafür bezahlen. Und zwar in Form spezieller Emissionszertifikate, die Produzenten bzw. Inverkehrbringer (Stadtwerke, Händler und andere Versorger) für jede Tonne ausgestoßenes CO₂ erwerben müssen. Die Anzahl der Zertifikate richtet sich dabei nach der konkreten Menge des ausgestoßenen CO₂. Je mehr Emissionen in die Luft gelangen, desto mehr Zertifikate gilt es käuflich zu erwerben. Die Kosten dafür werden dabei meist auf die Verbraucher – Unternehmen und Privatkunden – umgelegt.

Welche Emissionen brauchen ein Zertifikat?

Die Vorgaben des BEHG zur CO₂-Bepreisung betreffen sämtliche Brennstoffe, bei deren Nutzung Kohlenstoffdioxid in die Atmosphäre gelangt. Darunter fallen neben allen Flüssiggasen auch Kraftstoffe, Heizöle und Erdgas. Von der Bepreisung ausgeschlossen sind nur Emissionen, die schon durch den europäischen Emissionshandel (EU-ETS) bepreist wurden. Die Menge der Zertifikate, die ein Emittent laut BEHG erwerben muss, richtet sich immer nach der jeweils ausgestoßenen Menge CO₂. Das heißt, jede natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft, die einen der o. g. fossilen Brennstoffe in den Verkehr bringt, muss seit dem 1. Januar 2021 die entsprechenden Emissionszertifikate verpflichtend erwerben.

Wichtig ist dabei, dass die Endverbraucher keine Zertifikate kaufen müssen! Trotzdem wirkt sich das BEHG indirekt auf sie aus, da sie über die Bezugspreise für Erdgas, Diesel und Co. mehr für Brennstoffe bezahlen.

BEHG-Novelle: Diese Preisentwicklung erwartet Verbraucher jetzt und in Zukunft

Im Jahr 2023 lag der Preis für eine Tonne ausgestoßenes CO₂ nach wie vor bei 30 Euro. Bis zum Jahr 2026 sollte dieser Preis sukzessive auf bis zu 65 Euro ansteigen. So weit ist das nicht neu, denn den schon 2021 festgelegten Preisanstieg hat die BEHG-Novelle nicht verändert. Was angepasst wurde, sind die schrittweisen Preissprünge dorthin. Während die Tonne ausgestoßenes CO₂ in den Jahren 2023, 2024 und 2025 ursprünglich 35, 45 und 55 Euro kosten sollte, hat die Bundesregierung den Anstieg um ein Jahr verschoben. Damit sah das BEHG Ende 2022 folgende CO₂-Bepreisung vor:

CO₂-Preis Euro/Tonne Benzin (ct/l) netto Diesel (ct/l) netto Heizöl (ct/l) netto Erdgas (ct/kWh) netto
2021 25 5,8 6,5 6,7 0,5
2022 30 7,0 7,8 8,0 0,6
2023 30 7,0 7,8 8,0 0,6
2024 35 8,2 9,1 9,3 0,7
2025 45 10,5 11,7 12,0 0,9
2026 (min.) 55 12,8 14,4 14,6 1,1
2026 (max.) 65 15,1 17,0 17,3 1,3

Quelle: BMWK, 2022

Was die Bepreisung konkret bedeutet, zeigt folgendes Beispiel zum Brennstoff Erdgas: Auf Grundlage der 30 Euro pro ausgestoßener Tonne CO₂, die laut BEHG 2022 und 2023 galten, errechnen sich für eine Kilowattstunde Erdgas etwa 0,6 Cent (netto). So viel zahlt der Inverkehrbringer je Kilowattstunde für die nötigen Zertifikate. Das zeigt: Wer weniger Erdgas verbraucht, muss auch weniger bezahlen.

Der Plan eines Versteigerungsverfahrens ab 2026 bleibt bestehen. Hierbei soll sich die CO₂-Bepreisung zwischen einem Minimum von 55 Euro und einem Maximum von 65 Euro einpendeln. Das soll die Preisentwicklung gleichzeitig abhängig von Angebot und Nachfrage machen. Wie hoch die Preise in Zukunft letztendlich wirklich sein werden, lässt das BEHG jedoch offen.

Fotoquelle Titelbild: © Photocreo Bednarek/stock.adobe.com

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