2021 ist das Jahr des EEG. Mit seiner Novellierung hat sich für die Biogasbranche eine Menge an Chancen und Möglichkeiten ergeben. Demgegenüber stehen jedoch auch einige Herausforderungen. Das hat viele Betreiber von Bestandsanlagen verunsichert, sind sie sich doch nicht völlig im Klaren, welche Vorteile das EEG 2021 für sie tatsächlich bereithält. Ein wichtiges Thema ist in diesem Zusammenhang die EEG-Vergütung, die Anlagen in der Ausschreibung als Marktprämie auf Basis ihres Zuschlagswerts erhalten.
Warum das so ist und welche Chancen sowie Möglichkeiten das EEG mit seiner Vergütung für Anlagenbetreiber bietet, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Höhere Ausschreibungsvolumina und Gebotshöchstwerte – die Vorteile des EEG
Geht es um das EEG 2021, so geht es immer auch um dessen Vorteile. Sowohl für Betreiber von Neuanlagen als auch von Bestandsanlagen liegen diese ganz klar auf der Hand: die EEG-Vergütung, die Anhebung der Ausschreibungsvolumina sowie die neuen Gebotshöchstgrenzen für neue und für bereits länger bestehende Anlagen. Die Ausschreibungsvolumina steigen von 200 MW/a (EEG 2017) auf 600 MW/a für das reguläre Segment; hinzu kommen 150 MW/a für hochflexible Biomethan-BHKW in der Südregion.
Die Gebotshöchstwerte für Neu- und Bestandsanlagen wurden um jeweils 2 ct/kWh angehoben; für Biomethananlagen gibt es seit dem EEG 2021 ein eigenes Ausschreibungssegment. Ab 2021 gelten somit Höchstwerte von 16,4 ct/kWh für Neuanlagen, 18,4 ct/kWh für Bestandsanlagen sowie 19 ct/kWh für Biomethananlagen.
Weiternutzung bestehender Anlagen – so geht’s dank EEG 2021
Eine Förderung nach EEG hält nicht ewig an – im ersten Vergütungszeitraum 20 Jahre. Doch das bedeutet nicht, dass ausgeförderte Anlagen danach direkt vom Netz gehen müssen. Im Gegenteil: Sie lassen sich auch nach Auslaufen der EEG-Förderung weiter wirtschaftlich betreiben. Möglich macht dies die Ausschreibung für Biomasseanlagen, die es seit 2017 gibt und die seit 2019 an zwei Terminen jährlich stattfindet. Denn hier können auch ausgeförderte Bestandsanlagen teilnehmen und einen Zuschlag über weitere zehn Jahre Vergütung erhalten.
Durch die Novellierung des EEG wurden einige bestimmende Größen positiv angepasst. Wie oben bereits erwähnt, sind dies die Ausschreibungsvolumina sowie die Höchstwerte.
Leider wurden auch neue Regelungen eingeführt, die teils geringe, teils aber auch immense Folgen für den Weiterbetrieb der Anlage haben können. Neben dem sogenannten Qualitätskriterium, welches eine Mindestbetriebslaufzeit der Anlage darstellt, war hier auch von einer (vollständigen) Kürzung des Flexibilitätszuschlags bei vorheriger Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie die Rede. Für viele bereits flexibilisierte Anlagen würde das den wirtschaftlichen Tod in der Anschlussvergütung bedeuten.
Aktuell (Stand 15.06.2021) wird dieser § 50a Absatz 1 in Änderungsanträgen zum sogenannten EEG-Reparaturgesetz abmildernd verhandelt. Es soll nur der Leistungsanteil, welcher bereits tatsächlich von der Flexibilitätsprämie profitiert hat, mit Augenmaß gekürzt werden – so der Vorschlag des vom Bundeswirtschaftsministerium einberufenen runden Tisches der Clearingstelle.
Das heißt:
- Für den noch nicht geförderten Leistungsanteil soll der Flexzuschlag in Höhe von 65 €/kW pro Jahr ausgezahlt werden.
- Für den Leistungsanteil, welcher bereits über die Flexibilitätsprämie gefördert wurde, soll der Zuschlag auf 50 €/kW pro Jahr gekürzt werden.
Die Umgestaltung der Regelung würde Flexibilisierungsprojekte auch vor dem Eintritt in die Anschlussvergütung wirtschaftlich machen und eine Investition in die Zukunft der Anlage anreizen. Eine flexibilisierte Anlage kann die Anschlussvergütung über das Ausschreibungsmodell extrem attraktiv machen. Der Bundestag hat die Regelung in dieser Form am 24. Juni 2021 beschlossen.
Je flexibler, desto besser
Auch das novellierte EEG bietet mit einer Erhöhung des Flexzuschlags von 40 auf 65 €/kW pro Jahr einen Anreiz zur Flexibilisierung. Die Erhöhung dient dazu, nötige Investitionen auch neben dem Leistungszubau (bspw. Speicher für Gas und Wärme) zu finanzieren, um die Anlage maximal zukunftssicher auszurüsten.
Darüber hinaus ist es im neuen EEG 2021 möglich, weiterhin die Flexibilitätsprämie anzumelden, da der Flexdeckel restlos entfallen ist. Somit können Sie Flexibilisierungen auch innerhalb der ersten Förderperiode angehen, ohne zu warten.
Neuanlage über Satelliten-BHKW als passive Bestands-Flexibilisierung
Durch die Erhöhung der Höchstwerte in der Ausschreibung sowie des Flexzuschlags sind auch Neuanlagen wieder wirtschaftlich darstellbar. Dabei können auch Satelliten-BHKW als Neuanlage am Ausschreibungsmodell teilnehmen.
Die Vorteile liegen auf der Hand: 20 Jahre Vergütung gemäß Zuschlagswert und 65 €/kW pro Jahr Flexzuschlag können eine attraktive Möglichkeit sein, die bestehende Biogasanlage sozusagen „passiv“ zu flexibilisieren.
Mehr Vergütung für Biomethananlagen
Besonders stark von der EEG-Vergütung profitieren Biomethananlagen: mit einem separaten Ausschreibungssegment, einem Volumen von 150 MW/a und einem Gebotshöchstwert von 19 ct/kWh. Im Vorteil ist zudem, wer bereits über eine entsprechende Wärmesenke verfügt. Neben der Marktprämie profitieren Biomethananlagen ebenfalls vom Flexzuschlag. Weitere wichtige Fakten zu den hochflexiblen Biomethananlagen finden Sie hier im Sonderbeitrag zu Biomethan.
Machen Sie Ihre Anlage fit für die Zukunft
Durch die neuen Regelungen ergeben sich attraktive Möglichkeiten, Ihre Bestandsanlage fit für die Anschlussförderung im EEG 2021 zu machen, um diese maximal wirtschaftlich zu nutzen. Von der Flexibilisierung Ihrer Bestandsanlage über alternative Konzepte mittels Biomethananlage bis zum Neubau eines Satelliten-BHKW: An attraktiven Anlagenkonzepten mangelt es dem EEG 2021 nicht. Gemeinsam gehen wir mit Ihnen die Zukunftssicherung Ihrer Anlage an – kontaktieren Sie uns!