Politik
18.11.2020

Gebäudeenergiegesetz (GEG): Chancen und Möglichkeiten für KWK-Anlagen

Hausumriss mit Energieeffizienzskala A bis G und Paragrafenzeichen auf Rasen

Seit dem 1. November 2020 gilt ein neues Gesetz – das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude, auch Gebäudeenergiegesetz (GEG) genannt. Darin zusammengeführt sind das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Für Betreiber von KWK-Anlagen stehen damit einige wichtige Änderungen an.

Welche genau das sind, was der Primärenergiefaktor (PEF) und KWK damit zu tun haben und was genau das Gebäudeenergiegesetz überhaupt beinhaltet, erfahren Sie in diesem Beitrag vom November 2020. Seitdem wurde das Gesetz mehrfach geändert: Mit der Novelle 2024 kam die sogenannte 65-Prozent-Regel für neue Heizungen hinzu, die stufenweise greifen sollte; seit Ende Juli 2026 heißt es Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), und die 65-Prozent-Regel ist entfallen.

Welche Inhalte umfasst das Gebäudeenergiegesetz?

Als neues Gesetz soll das Gebäudeenergiegesetz die bisher geltenden Regelwerke EnEG, EnEV und EEWärmeG in eine einheitliche Form bringen. Während für neue und sanierte Gebäude weiterhin die energetischen Anforderungen der EnEV 2016 gelten, gibt es für die Energieträger Erdgas und Biomethan und deren Erzeugung ein paar entscheidende Neuerungen. Das soll dem Vormarsch erneuerbarer Energien im Bereich der Wärmeversorgung von Gebäuden dienen.

Ganz konkret befasst sich das Gebäudeenergiegesetz mit einer Anpassung des Primärenergiefaktors (PEF). Damit einher geht eine neue Bewertung des PEF von Erdgas und Biomethan. Biomethan wird dadurch nicht mehr nur in KWK-Anlagen, sondern auch in Brennwertkesseln als Erfüllungsoption berücksichtigt. Das eröffnet Biomethan völlig neue Möglichkeiten als relevanter, umweltschonender Energieträger.

Was genau ist der Primärenergiefaktor?

Der Primärenergiefaktor, kurz PEF, ist ein Faktor zur Bewertung unterschiedlicher Energiearten. Geht es darum, den Energieverbrauch von verschiedenen Wärmesenken, wie beispielsweise Gebäuden, zu vergleichen, so gibt es meist ein Problem. Werden unterschiedliche Energieträger eingesetzt, lassen sich diese nicht direkt miteinander vergleichen. Denn sie sind hinsichtlich ihrer Eigenschaften von Effizienz, Versorgungssicherheit und Umweltfreundlichkeit extrem verschieden. Also braucht es eine gemeinsame Basis, um sie dennoch vergleichbar zu machen. Für das Gebäudeenergiegesetz ist das absolut wichtig, um sämtliche Energiearten bewerten zu können.

Und hier kommt der PEF ins Spiel. Als Gewichtungsfaktor wird er mit dem jeweiligen Energieverbrauch einer Wärmesenke multipliziert. Der Wert des PEF hängt dabei von der Art der eingesetzten Energie (etwa Erdgas oder Biomethan) sowie von deren Erzeugungsart ab. Das ist z. B. die gekoppelte Erzeugung (Kraft‑Wärme-Kopplung) oder ungekoppelte Erzeugung (Kessel). Das Gebäudeenergiegesetz legt dabei einen PEF von 1,1 für Erd- und Biogas fest.

Welche Neuerungen bringt das Gebäudeenergiegesetz mit sich?

Zunächst legt das Gebäudeenergiegesetz fest, dass sowohl private als auch gewerbliche und öffentliche Neubauten ab dem Jahr 2021 alle EU-Richtlinien für Niedrigstenergiegebäude erfüllen und zudem auf erneuerbare Energien setzen müssen. Neben KWK-Anlagen zählen dazu laut GEG auch die Nutzung von Fern- und Abwärme sowie Brennstoffzellenheizungen, in denen Strom und Wärme aus Biomethan entstehen. Hinzu kommt, dass nun auch die Nutzung von Biomethan in einem Gas-Brennwertkessel anerkannt ist.

Das bedeutet, dass sich die gesetzlichen Vorgaben des GEG auch mit Biomethan erfüllen lassen – vorausgesetzt, das genutzte Gasprodukt verfügt über mindestens 50 Prozent Biomethan. Bei der Nutzung von gasförmiger Biomasse (Biogas) in einer KWK-Anlage reicht ein Anteil von 30 Prozent. Zudem schreibt das Gebäudeenergiegesetz sämtliche energetischen Mindestanforderungen für Neubauten vor.

Neu ist auch, dass das Gebäudeenergiegesetz für den Einsatz von Biomethan im Brennwertkessel einen PEF von 0,7 vorsieht. Für die Nutzung von Biomethan in einer KWK-Anlage gilt der neue PEF von 0,5.

Neue Chancen für neue Technologien

Auch wer Strom aus erneuerbaren Energien nutzt, hat durch das Gebäudeenergiegesetz ein paar Änderungen zu beachten. So wurde die Anrechnungsgrenze für Anlagen ohne Stromspeicher von 20 Prozent auf 30 Prozent angehoben. Für Anlagen mit Stromspeicher gelten statt der bisherigen 25 Prozent nun 45 Prozent.

Darüber hinaus beinhaltet das Gebäudeenergiegesetz eine spezielle Innovationsklausel. Diese ermöglicht das Erproben innovativer Technologien für das Erreichen der deutschen Klimaziele. Damit macht das GEG unter anderem den Weg frei für den Einsatz von synthetischem, emissionsreduzierendem Erdgas und eröffnet neue Chancen für Power-to-X.

Diese Vorteile bringt das Gebäudeenergiegesetz für KWK-Anlagen

Vor allem für große Industriebetriebe, Stadtwerke oder Kommunen hat das neue Gebäudeenergiegesetz einige positive Auswirkungen. Denn durch die Absenkung des PEF von Biomethan in KWK-Anlagen lässt sich eine Dekarbonisierung in der Objekt-, Areal- und Fernwärmeversorgung erreichen. Gerade für Unternehmen oder Institutionen wie die oben genannten, die einen hohen Bedarf an Strom und Wärme haben, ermöglicht das eine wesentlich emissionsärmere und umweltfreundlichere Art der Energieversorgung.

Ölheizungen werden eingeschränkt

Des einen Freud ist des anderen Leid – das gilt auch, wenn es um die Energieversorgung mit fossilen Brennstoffen geht. Denn mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz kommt auch eine Einschränkung von Ölheizungen. Neue Öl-Heizkessel durften nach dem GEG von 2020 ab 2026 nur noch unter bestimmten Bedingungen eingebaut werden. Seit Juli 2026 gilt stattdessen: Wer eine neue Gas- oder Ölheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss ab 2029 grundsätzlich einen steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe wie Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff einsetzen. Das ist die Chance für erneuerbare Energien!

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