Biogas, Energiewende, Umwelt
04.11.2025

44. BImSchV kompakt erklärt

Luftaufnahme einer Anlage mit rundem Speicher und Halle zwischen Feldern bei Leutkirch

Viele Betreiber von Biogas- und KWK-Anlagen planen, ihre bestehenden Anlagen zu erweitern oder zu modernisieren, um alle aktuellen und zukünftigen gesetzlichen Anforderungen einhalten zu können – insbesondere die neuen Emissionsvorschriften der 44. BImSchV. Ziel ist es dabei auch, die Anlagen so flexibel einsetzen zu können, dass Energie genau dann bereitsteht, wenn sie gebraucht wird. Durch die Flexibilisierung von Biogasanlagen lassen sich dieser Bedarf effizient und umweltfreundlich decken und die Wirtschaftlichkeit einer Anlage langfristig sichern.

Was die 44. BImSchV regelt, welche Grenzwerte gelten und wie ein SCR-Katalysator hilft, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was regelt die 44. BImSchV konkret?

Hinter der 44. BImSchV steckt die „44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“. Sie trägt den Titel „Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen“ und ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten. Die 44. BImSchV richtet sich an mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW. Sie setzt europäische Vorgaben (Richtlinie (EU) 2015/2193) in nationales Recht um und hat das Ziel, die Luftqualität durch eine Begrenzung von Schadstoffemissionen zu schützen.

Konkret richten sich die Vorgaben der 44. BImSchV an:

  • Heizkessel und Industriefeuerungen
  • Verbrennungsmotoranlagen (z. B. Blockheizkraftwerke)
  • Gasturbinenanlagen

Damit betrifft die 44. BImSchV sowohl Energieversorgungsunternehmen, die z. B. größere Heizkraftwerke betreiben, Industriebetriebe, Krankenhäuser und Rechenzentren mit BHKW-Anlagen als auch Betreiber von Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

Was müssen Betreiber von Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen über die 44. BImSchV wissen?

Grundsätzlich betrifft die 44. BImSchV Betreiber von Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen – allerdings mit einigen wichtigen Einschränkungen und Besonderheiten:

Geltungsbereich der 44. BImSchV

Die 44. BImSchV gilt für Anlagen, bei denen die installierte Feuerungswärmeleistung ihres Blockheizkraftwerkes (BHKW) zwischen 1 und 50 MW liegt. Leiten mehrere Feuerungen ihre Abgase gemeinsam über einen Schornstein ab, zählen sie nach der sogenannten Aggregationsregel als eine Anlage. Außerdem schreibt die Verordnung klare Grenzwerte für den Ausstoß von Formaldehyd, NOx, CO und Gesamtkohlenstoff vor.

Nicht in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen:

  • sehr kleine Blockheizkraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW, sofern sie nicht genehmigungsbedürftig sind,
  • Großfeuerungsanlagen ab 50 MW, für die stattdessen die 13. BImSchV gilt, sowie Anlagen, die als Abfallverbrennungsanlagen unter die 17. BImSchV fallen,
  • Notstromaggregate nur teilweise: Für sie gelten erleichterte Anforderungen.

44. BImSchV und ihre Grenzwerte – eine Übersicht

Ein zentrales Element der 44. BImSchV sind die Emissionsgrenzwerte. Sie regeln, welche Schadstoffe Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in welcher Menge beim Betrieb freisetzen dürfen. Die Grenzwerte unterscheiden sich dabei je nach Brennstoff und Anlagentyp. Sie gelten insbesondere für:

  • Stickstoffoxide (NOx)
  • Kohlenmonoxid (CO)
  • Formaldehyd (CH₂O)
  • Gesamtkohlenstoff (THC)

Alle Grenzwerte beziehen sich auf trockenes Abgas im Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa) und einen Sauerstoffgehalt von 5 %. Für Neuanlagen mit dem Brennstoff Biogas setzt die 44. BImSchV dabei folgende Grenzwerte fest:

NOx: 0,10 g/m³
CO: 0,50 g/m³
CH₂O: 20 mg/m³
THC: 1,3 g/m³

Für Bestandsanlagen mit dem Brennstoff Biogas gelten laut BImSchV diese Grenzwerte:

NOx: 0,50 g/m³ (0,10 g/m³ ab Januar 2029)
CO: 0,50 g/m³
CH₂O: 30 mg/m³
THC: 1,3 g/m³ ab Januar 2029

Für Neuanlagen mit dem Brennstoff Erdgas setzt die 44. BImSchV folgende Grenzwerte fest:

NOx: 0,10 g/m³
CO: 0,25 g/m³
CH₂O: 20 mg/m³
THC: 1,3 g/m³

Für Bestandsanlagen mit dem Brennstoff Erdgas gelten laut BImSchV diese Grenzwerte:

NOx: 0,50 g/m³ (0,10 g/m³ ab Januar 2029)
CO: 0,50 g/m³
CH₂O: 30 mg/m³
THC: 1,3 g/m³ ab Januar 2025

Zudem legt die 44. BImSchV einen Grenzwert für den Ausstoß von Ammoniak (NH3) bei Betrieb mit einem SCR-Katalysator von 30 mg/m³ fest.

Zwei Männer mit Schutzbrillen blicken in einem Maschinenraum nach oben

Neuanlage oder Bestandsanlage? So definiert es die 44. BImSchV

Für neue Biogas-BHKW und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen legt die 44. BImSchV fest, dass die Grenzwerte sofort gelten. Bestehende Anlagen können Übergangsfristen zur Anpassung nutzen. In diesem Zusammenhang macht die 44. BImSchV auch konkrete Vorgaben dazu, wann eine Anlage als „neu“ und wann als „bestehend“ gilt.

„Neu“ ist ein Biogas-BHKW oder eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage grundsätzlich, wenn sie ab dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde. Als Bestandsanlagen zählen Anlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb gingen, sowie solche, die vor dem 19. Dezember 2017 genehmigt wurden und spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb gingen.

Für Bestandsanlagen sieht die 44. BImSchV verschiedene Übergangsfristen vor, innerhalb derer Betreiber von Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Zeit haben, ihre Anlagen entsprechend umzurüsten. So gelten die Emissionswerte für NOx und THC erst ab 2029 als verpflichtend für Biogas. Für Erdgas gilt der Emissionswert für THC bereits ab 2025.

Warum Sie einen kompetenten Partner für BHKW und 44. BImSchV brauchen

Die 44. BImSchV stellt Betreiber von Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vor große Herausforderungen. Denn neben klar definierten Emissionsgrenzwerten für NOx, CO, Formaldehyd und Gesamtkohlenstoff stellt die Verordnung auch umfangreiche Anforderungen an Messungen, Nachweise und Übergangsfristen. Hier den Überblick zu behalten und Bußgelder wegen Nichteinhaltung von Fristen zu vermeiden, kann schnell aufwendig werden.

Während Neuanlagen in der Regel auf die geltenden Grenzwerte der 44. BImSchV ausgerichtet sind, benötigen Bestandsanlagen häufig eine technische Nachrüstung. Hierbei ist es insbesondere die Reduktion der Stickoxide auf 0,10 g/m³, die den Einsatz moderner Abgasnachbehandlung wie SCR-Katalysatoren erfordert – eine Aufgabe, die sich nicht im Alleingang bewältigen lässt. Umso wichtiger ist ein kompetenter Partner, der Sie unterstützt, zum Beispiel dabei,

  • die komplexen gesetzlichen Vorgaben der 44. BImSchV richtig einzuordnen,
  • technische Lösungen wie SCR-Katalysatoren oder Filter passgenau zu integrieren,
  • einen klaren Fahrplan für die Übergangsfristen zu entwickeln und
  • die erforderlichen Emissionsmessungen und Dokumentationen rechtskonform umzusetzen.

Ein erfahrener Partner kann hier durch Fachwissen und Praxiserfahrung Sicherheit geben und Betreiber von der Analyse der bestehenden Anlage über die technische Umsetzung bis hin zur Unterstützung bei der Einhaltung der Meldepflichten begleiten. Das ist die notwendige Basis dafür, dass Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nicht nur wirtschaftlich arbeiten, sondern auch langfristig den Anforderungen der 44. BImSchV entsprechen.

Die 44. BImSchV – auf einen Blick zusammengefasst

Die 44. BImSchV legt die Emissionsgrenzwerte sowie Messungen, Nachweise und Übergangsfristen für mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW fest, wozu auch Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gehören. Für Neuanlagen gelten die Emissionsgrenzwerte ab Inbetriebnahme. Bestandsanlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 betrieben wurden, erhalten gestaffelte Übergangsfristen: CO ab 2025, NOx ab 2029 und THC ab 2029 (bei Erdgas ab 2025).

Betreiber von Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen müssen ihre Emissionen regelmäßig messen und dokumentieren und die Anlage bei der Behörde melden. Technische Nachrüstungen, wie z. B. SCR-Katalysatoren, helfen, Grenzwerte einzuhalten und langfristig Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Ziel der 44. BImSchV ist die Reduktion von Luftschadstoffen wie NOx, CO, THC und Formaldehyd, um die Luftqualität zu verbessern und EU-weite Standards zu harmonisieren. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen unter 1 MW, Anlagen ab 50 MW sowie bestimmte Sonderanlagen sind ausgenommen.

 

FAQs zur 44. BImSchV

Was ist die 44. BImSchV?
Die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung regelt Emissionen und Betreiberpflichten für mittelgroße Feuerungsanlagen zwischen 1 und 50 MW.

Welche Anlagen sind betroffen?
Unter anderem Verbrennungsmotoranlagen wie beispielsweise Blockheizkraftwerke auf Biogasbasis und andere KWK-Anlagen, sofern ihre Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 Megawatt liegt oder sie als kleinere Anlagen genehmigungsbedürftig sind.

Was passiert bei Nichteinhaltung der 44. BImSchV?
Bei Verstößen drohen Bußgelder, Betriebseinschränkungen oder behördliche Stilllegung.

Müssen Bestandsanlagen nachgerüstet werden?
Je nach Alter und Emissionsverhalten sind häufig Maßnahmen wie der Einbau eines SCR-Katalysators notwendig.

Was bedeutet die Aggregationsregel?
Werden die Abgase mehrerer Feuerungen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet oder wäre das technisch und wirtschaftlich möglich, gelten sie als eine Feuerungsanlage. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zählen dabei nur Einzelfeuerungen ab 1 MW mit.

Weitere Beiträge

Luftaufnahme der Biogasanlage Gut Rixdorf mit Gasspeicher zwischen Feldern im Gegenlicht
Biogas
05.08.2026

Biogasanlage Rixdorf: Wie Flexibilisierung, BHKW und Pufferspeicher die Wirtschaftlichkeit steigern

Was Betreiber moderner Biogasanlagen von Gut Rixdorf lernen können. Ist Ihre Biogasanlage bereit für die Anforderungen von morgen? Vor dieser Frage stehen aktuell viele Betreiber von Biogasanlagen. Wie lässt sich eine Anlage auch in Zukunft wirtschaftlich betreiben? Lange Zeit galt für Biogasanlagen ein einfaches Prinzip, nämlich möglichst konstant Strom zu erzeugen.
Luftaufnahme der Biogasanlage Ottersberg mit Gasspeichern und Windrädern
Biogas, Energiewende
30.06.2026

Flexibilisierung von Biogasanlagen

Viele Betreiber von Biogasanlagen stehen aktuell vor derselben Frage: Wie lässt sich eine Anlage auch in Zukunft wirtschaftlich betreiben? Während Biogasanlagen früher vor allem auf eine möglichst konstante Stromproduktion ausgelegt waren, geht es heute vielmehr darum, Energie genau dann bereitzustellen, wenn sie wirklich gebraucht wird. Hier gewinnt die Flexibilisierung von Biogasanlagen zunehmend an Bedeutung. Was […]

Weitere Einblicke ins Kunden­portal

Dashboard-Übersicht

Dashboard-Übersicht

Dashboard-Übersicht