Energas-Glossar
Stromsteuerbefreiung
Strom ist nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit bis zu zwei Megawatt erzeugt wird (Stand 2026). Der Strom muss vom Erzeuger selbst verbraucht oder an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Anlage geleistet werden.