Die Stromerzeugung aus KWK-Anlagen ist in den vergangenen 15 Jahren kontinuierlich gestiegen. Der Zuwachs ist auch auf den verstärkten Ausbau von Biogasanlagen zurückzuführen. So hat sich die Zahl der Biogasanlagen in Deutschland seit 2002 von 1.600 auf über 9.200 mehr als vervierfacht. Auch die gesamte installierte elektrische Leistung hat sich von knapp 400 MW auf 4.237 MW erhöht. Im Jahr 2016 sind 205 neue Biogasanlagen ans Netz gegangen, zusammen mit den flexibilisierten Bestandsanlagen bedeutete das für die Biogasbranche einen Zubau von 219 MW.
Das Klimaziel der Bundesregierung für 2020, 40 Prozent weniger Treibhausgase als 1990, wurde nur knapp erreicht, auch wegen der Folgen der Corona-Pandemie. Gerade deshalb sollten Landwirte weiter auf Biogasanlagen setzen – schließlich vermeiden diese jährlich CO₂-Emissionen in Höhe von 20 Millionen Tonnen.
Bund und Länder fördern Installation und Überbauung eines BHKW mit zinsgünstigen Krediten, einmaligen Zuschüssen und weiteren Finanzierungshilfen. Zusätzlich wird der erzeugte Strom vergütet. Hier ein Überblick, welche Zuschüsse Sie für Ihre überbaute Biogasanlage vom ersten Schritt der Planung bis zum laufenden Betrieb erhalten.
Zuschüsse für Energieeffizienzberatung
Bevor Sie mit dem Projekt „Flexibilisierung“ starten, sollten Sie eine Energieeffizienzberatung in Anspruch nehmen. Bis Februar 2020 konnte diese über das „Bundesprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau“ gefördert werden. Im Nachfolgeprogramm, dem „Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz und CO₂-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau“, ist eine Energieberatung Voraussetzung für die Förderung von CO₂-Einsparinvestitionen (Stand 2026). Eine solche Beratung (etwa als Flexanalyse), besser noch ein Komplettkonzept für die nächsten Jahre, ist dringend zu empfehlen, da in Zukunft einige Veränderungen auf Anlagenbetreiber zukommen und auch viele Fragen im Raum stehen, die es möglichst vorausschauend zu beantworten gilt, um sich strategisch gut aufzustellen: Ist es für Ihren Betrieb sinnvoll, die Biogasanlage nach den 20 Jahren weiterzuführen? Wie viel soll jetzt oder in den nächsten Jahren in Technik investiert werden? Was bedeuten die neuen Anforderungen wie die 170-kg-N-Obergrenze der Düngeverordnung, 150 Tage Verweilzeit im gasdichten System und maximal 50 bzw. 44 % Maiseinsatz für die Anlage? Welche Chancen und Risiken liegen in der Ausschreibung, welcher Betrag soll geboten werden? Wie geht man mit der neuen Festlegung der Höchstbemessungsleistung auf 50 % der installierten Leistung während des Ausschreibungszeitraums um? Ist es sinnvoll, jetzt noch Fördermittel für eine bereits flexibilisierte Anlage zu beantragen?
Bezuschusst wurden Beratungen durch Sachverständige, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes geführt waren. Eine Liste mit Beratern finden Sie unter www.energie-effizienz-experten.de.
Zuschüsse nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert generell Anlagen, die mit Bioenergie – also auch Biogas – betrieben werden. Nach wie vor ist das EEG das zentrale Instrument für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Auch wenn seit seiner Einführung im Jahr 2000 (Vorgänger war das Stromeinspeisungsgesetz von 1991) bereits zahlreiche Änderungen vorgenommen wurden, schafft es für Betreiber noch immer ein hohes Maß an Investitionssicherheit. Mit dem EEG 2017 wird zusätzlich installierte Leistung weiterhin mit der sogenannten Flexprämie gefördert. Diese gibt es für Bestandsanlagen bis zu zehn Jahre, maximal jedoch bis zum Ende des ersten 20-jährigen Förderzeitraums. Die Flexprämie ist auf ein deutschlandweites Fördervolumen von 1.350 MW begrenzt, von denen im September 2017 bereits 449 MW ausgeschöpft waren.
Neu am EEG 2017 ist die weitgehende Umstellung auf Ausschreibungen im Marktprämienmodell. Das bedeutet: Der anzulegende Wert für die Marktprämie wird im Rahmen eines Bieterverfahrens bestimmt. Wer günstiger bietet, wird zuerst bezuschlagt – und das bis zur Erfüllung des Ausschreibungsvolumens. Bestandsanlagen können an den Ausschreibungen teilnehmen, um eine Anschlussförderung zu erhalten; der Gebotshöchstwert lag 2017 bei 16,9 ct/kWh. Neuanlagen sind zur Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtet, wenn ihre Leistung 150 kW übersteigt.
Neben der Flexprämie gibt es dann auch noch den Flexzuschlag, der im Anschluss an die Flexprämie beantragt werden kann – allerdings trifft dies nur auf Anlagen zu, die nach Auslaufen der EEG-Vergütung in die Ausschreibung gehen.
Zuschüsse für Wärmespeicher
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert die in BHKW verwendete Technik.
Das kommt Betreibern zugute, da auf sie im Zuge einer Anlagenflexibilisierung oft hohe Kosten zukommen, beispielsweise durch einen dann benötigten großen Wärmespeicher. Solche Puffer, aber auch Nahwärmenetze und Rohbiogasleitungen können durch die KfW mit langfristigen, zinsgünstigen Darlehen mit Tilgungszuschüssen aus Bundesmitteln gefördert werden. So wird etwa ein Wärmespeicher mit 250 € je m³ Speichervolumen gefördert, ab 50 m³ gilt: maximal 30 % der Nettoinvestitionskosten. Die genauen Fördervoraussetzungen sind in den Förderrichtlinien festgelegt. Der Antrag auf Zulassung einer Förderung durch die KfW muss vor Beginn des Vorhabens über die Hausbank gestellt werden.
Alternativ zur KfW-Förderung steht ein zweiter Fördertopf zur Verfügung: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert ebenfalls Wärmenetze und Wärmespeicher. Dieser Zuschuss ist wiederum im KWK-Gesetz geregelt. Die genauen Fördervoraussetzungen sind ebenfalls gesetzlich festgelegt.
Die Kombination beider Fördermittel ist inzwischen nicht mehr erlaubt. Eine Förderung der KfW kann der Betreiber nur erhalten, wenn er keine Förderung durch das BAFA in Anspruch nimmt.
Sowohl KfW als auch BAFA bieten hierfür Beratungen an, außerdem ist es empfehlenswert, die Beantragung der Mittel eng mit der eigenen Hausbank abzusprechen.
Zuschüsse durch die Bundesländer
Über die Zuschüsse des Bundes hinaus fördern fast alle Bundesländer die Anschaffung und den Betrieb eines BHKW. Die einzelnen Programme werden regelmäßig weiterentwickelt. Sinnvoll ist es deshalb, sich regelmäßig darüber zu informieren, welche Fördermöglichkeiten Ihr Bundesland Ihrem Unternehmen momentan bietet. In Bayern bietet beispielsweise die Förderfibel Umweltschutz und Energie einen Überblick über Förderprogramme. Achtung: Erkundigen Sie sich, ob die Förderungen in Ihrem Bundesland auch mit den Programmen von KfW und BAFA kombinierbar sind!
Fazit – und ein erster Ausblick in die Zukunft
Ohne Förderung von Bund und Ländern wären die meisten Biogas-BHKW nicht denkbar. Wer die Zuschüsse tatsächlich erhalten will, muss einige Voraussetzungen erfüllen. Damit eine Flexibilisierung erfolgreich abgewickelt wird, müssen beispielsweise alle Vorgaben zur Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die Vorgaben der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4110 (früher BDEW-Mittelspannungsrichtlinie) beim Netzanschluss und alle Meldepflichten gegenüber Bundesnetzagentur und Anschlussnetzbetreiber erfüllt werden. Sämtliche Voraussetzungen, die Ihre Anlage erfüllen muss, sind auf den Websites von KfW und BAFA nachzulesen.
Beachten sollten Betreiber bei ihrer Planung zudem, dass sich mögliche Investitionen idealerweise noch innerhalb des aktuellen 20-jährigen Vergütungszeitraums amortisieren. Bei vielen Anlagen wird das EEG zudem noch ein- bis zweimal novelliert werden, bis sich diese für eine Anschlussförderung bewerben können. Generell sollte man sich als BHKW-Betreiber auch möglichst viele Optionen offenlassen, was die weitere Betriebsweise der Biogasanlage angeht – viele Experten prognostizieren, dass der Betrieb von Biogasanlagen in Zukunft noch deutlich flexibler werden wird.
Es ist und bleibt spannend – packen Sie es an und nutzen Sie sämtliche Förderungen und Zuschüsse!