Förderung
27.11.2019

Vergütung nach KWKG

Stromzähler mit Zählwerk in Kilowattstunden in Nahaufnahme
Hinweis: Dieser Beitrag ist vom 27.11.2019. Gesetze, Förderbedingungen und Fristen haben sich seitdem teilweise geändert – sprechen Sie uns für den aktuellen Stand gern an.

Wer sich eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zulegen möchte, profitiert doppelt – zum einen, weil er eine umweltfreundliche und zukunftsfähige Anlage installiert, und zum anderen, weil der Staat ihn dabei unterstützt. Dennoch gibt es bei der Vergütung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, kurz KWKG, einige wichtige Dinge zu beachten.

Welche das sind, wie die staatliche Förderung Ihres KWK-Stroms funktioniert und welche Schritte für eine Vergütung nötig sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Warum überhaupt eine KWK-Anlage nutzen?

Hinter dem Begriff der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) versteckt sich ein energietechnisches System, das – gekoppelt in einer Kraftmaschine – Strom oder mechanische Energie sowie Wärme bereitstellt. Eines dieser KWK-Systeme ist das Blockheizkraftwerk. Dieses enthält einen Verbrennungsmotor, dessen Technik seit über einem Jahrhundert stetig weiterentwickelt wird. Sie ist damit ausgereift und erreicht eine hohe Effizienz in der Energieerzeugung sowie eine große Umweltentlastung – ein wichtiger Faktor für die Vergütung nach KWKG.

Als flexible Ergänzung zu erneuerbaren Energien will das KWKG in Zukunft neue BHKW-Anlagen noch stärker in den Strommarkt integrieren. Ziel ist es, dass Betreiber dieser Anlagen auf die Signale des Strommarktes reagieren und mit ihrer Anlage fluktuierende erneuerbare Energien, wie zum Beispiel Photovoltaik- und Windenergie, ergänzen. Deshalb verpflichtet das Gesetz Betreiber von Anlagen mit mehr als 100 kWel, den erzeugten Strom selbst zu verbrauchen oder aber direkt zu vermarkten. Als Direktvermarktung gilt dabei eine Stromlieferung an Dritte. Eine Konkurrenz zu nicht regelbaren erneuerbaren Energien wird dadurch vermieden, dass die KWK-Förderung und die Vergütung nach KWKG im Falle negativer Strompreise aussetzen.

Das KWKG – diese Regelungen gelten

Neben KWK-Anlagen werden gleichzeitig auch Wärme-/Kältespeicher sowie Wärme-/Kältenetze gefördert. Eine Vergütung nach dem KWKG mit einem festen Zuschlagssatz gilt für Anlagen bis einschließlich 500 kWel und über 50 MWel. Zudem gibt es ein Ausschreibungsmodell für KWK-Anlagen über 500 kWel bis einschließlich 50 MWel sowie für innovative KWK-Systeme über 500 kWel bis einschließlich 10 MWel (Stand 2026).

Seit Inkrafttreten am 1. Januar 2016 dient das KWKG, auch KWKG 2016 genannt, der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen bis 2020 auf 110 TWh sowie bis 2025 auf 120 TWh. Folgende Punkte sind durch das Gesetz geregelt:

  1. Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen. Der Strom muss dabei auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen werden.
  2. Vergütung für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen sowie Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber. Der Strom muss auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen werden.
  3. Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis gasförmiger Brennstoffe gewonnen wird.
  4. Zahlung von Zuschlägen für den Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, Zuschläge durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen sowie für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen und den Neubau von Kältespeichern, in die Kälte aus Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen eingespeist wird.
  5. Umlage der Kosten.

Das sind die wichtigsten Neuerungen des KWKG

Eine wichtige Änderung in Bezug auf die Vergütung nach KWKG war die Einführung von Ausschreibungen im Jahr 2017 für KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 MWel sowie für innovative KWK-Systeme zwischen 1 und 10 MWel. Eine weitere entscheidende Neuerung kam 2019 dazu: Die Geltungsdauer des Gesetzes für die Inbetriebnahme von KWK-Anlagen wurde bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Inzwischen gilt das Gesetz für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb gehen; Anlagen, die bis dahin nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder, falls keine solche Genehmigung nötig ist, verbindlich bestellt sind, haben ab Genehmigung bzw. Bestellung vier Jahre Zeit für die Inbetriebnahme (Stand 2026). Für Anlagenbauer und -betreiber ist das entscheidend, da neue Projekte so mit mehr Planungssicherheit entstehen können.

Im Zusammenhang mit der Vergütung nach KWKG sollte auch das Thema der KWKG-Umlage beachtet werden. Diese ist Teil des Strompreises und wird auf Netzentgelte aufgeschlagen. Dabei dient sie der Förderung der Erzeugung von Strom aus KWK-Anlagen. Somit zahlt der Stromnetzbetreiber für den so erzeugten Strom einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber. 2026 liegt die KWKG-Umlage bei 0,446 ct/kWh (2019 waren es 0,280 ct/kWh, 2018 0,345 ct/kWh). Mit anderen Worten: Der Zuschlag bzw. die Vergütung nach dem KWKG wird vom Netzbetreiber direkt an die Betreiber der Anlage ausgezahlt.

Vergütung nach KWKG – so erhalten Sie die Förderung

Wer kann nun aber eine Vergütung für seine KWK-Anlage erhalten? Die Antwort liefert § 6 KWKG. Darin heißt es, dass alle neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen zuschlagsberechtigt sind. Dies gilt für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen werden oder bis dahin nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt bzw., falls keine solche Genehmigung nötig ist, verbindlich bestellt sind und innerhalb von vier Jahren nach Genehmigung bzw. Bestellung in Betrieb gehen (Stand 2026).

Weiterhin müssen mehrere Voraussetzungen zusammen erfüllt sein: Die Anlage gewinnt Strom aus Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder nicht fossilen flüssigen Brennstoffen, sie ist hocheffizient, sie verdrängt keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen, und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat sie zugelassen. Feste Zuschläge erhalten dabei neue oder modernisierte Anlagen bis einschließlich 500 kWel und über 50 MWel.

Zwei eigenständige Verfahren entscheiden dabei über die Vergütung, deren Höhe sich nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage richtet:

  1. Feste Zuschlagszahlungen für Anlagen, wie oben (Zuschlagsberechtigung) beschrieben.
  2. Zuschlagszahlungen nach Ausschreibungen für neue und modernisierte Anlagen über 500 kWel bis einschließlich 50 MWel sowie die Zuschlagszahlungen nach Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme über 500 kWel bis einschließlich 10 MWel.

Vergütung nach KWKG für innovative KWK-Systeme

Neben der konventionellen KWK-Anlage gemäß Begriffsbestimmung des KWKG gibt es zudem innovative KWK-Systeme, sogenannte iKWKs. Das sind besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme. In Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien und einem elektrischen Wärmeerzeuger erzeugen diese KWK-Systeme Strom und Wärme bedarfsgerecht oder wandeln diese um. Um dem Systemcharakter gerecht zu werden, müssen alle drei Komponenten gemeinsam geregelt und gesteuert sein. Neben einem BHKW kommen dabei auch weitere Energieerzeugungstechnologien wie beispielsweise Power-to-Heat, Solarthermie oder eine Wärmepumpe zum Einsatz. Aufgrund ihrer besonderen Energieeffizienz und Umweltfreundlichkeit ist die Vergütung bei der iKWK wesentlich höher.
Zum Vergleich: Für den Gebotstermin am 2. Dezember 2019 lag der zulässige Höchstwert der iKWK bei 12,0 ct/kWh, bei der konventionellen KWK bei 7,0 ct/kWh.

Darum lohnt sich eine Förderung

Einfach gesagt bringt eine Vergütung zusätzliches Geld. Ein weiterer Vorteil zeigt sich zudem darin, dass die Vergütung über eine feste Dauer mit einem berechenbaren Zuschlag gezahlt wird. Somit ist sie eine wichtige Variable bei der Wirtschaftlichkeit einer KWK-Anlage, da sich Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen auf diese Weise sicherer durchführen lassen.

Fest steht also, dass das KWKG gute Zuschläge bietet und somit für BHKW-Projekte attraktiv ist. Die Förderbedingungen ändert der Gesetzgeber allerdings immer wieder. Daher gilt: Wer eine Vergütung in Anspruch nehmen will, sollte die jeweils geltenden Fristen und Bedingungen im Blick behalten!

Sie haben noch Fragen zur Vergütung nach KWKG? Planen Sie mit uns Ihre BHKW-Anlage und lassen Sie sich fachmännisch zum Thema Förderungen beraten.

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