Aktuelles, Förderung
14.07.2021

KWK-Ausschreibung erstmals ab 500 kWel – eine Bilanz

Dokument mit der Überschrift „Ausschreibung“, Kugelschreiber und Brille
Hinweis: Dieser Beitrag ist vom 14.07.2021. Gesetze, Förderbedingungen und Fristen haben sich seitdem teilweise geändert – sprechen Sie uns für den aktuellen Stand gern an.

Schon wieder Aufregung in der Energiebranche! Kaum sind die ersten Unsicherheiten über die Novellen des KWKG und des EEG beseitigt, zeigen sich auch schon die ersten Auswirkungen. Denn seit Kurzem sind die Ergebnisse der KWK-Ausschreibung vom Juni 2021 bekannt. Sie zeigen, welche Folgen die neuen Vorgaben des KWKG 2020 haben, die festlegen, dass für KWK-Anlagen neuerdings die Teilnahme an einer Ausschreibung ab 500 kWel verpflichtend ist. 

Wie die konkreten Ergebnisse der Ausschreibung vom 1. Juni 2021 aussehen, worin der Zusammenhang zur aktuellen Gesetzesänderung besteht und welche Folgen und Vorteile diese neue verpflichtende Teilnahme an einer Ausschreibung ab 500 kWel für Anlagenbetreiber hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Ausschreibung ab 500 kWel – das sollten Anlagenbetreiber zwingend wissen

1. Wer ist nach aktuellem Stand ausschreibungspflichtig?

Während bisher nur KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung ab 1.000 kWel bzw. 1 MWel ausschreibungspflichtig waren, ist diese Grenze seit dem 1. Januar 2021 herabgesetzt. Das bedeutet: Für die erste Ausschreibungsrunde im Juni 2021 galt eine Pflicht zur Ausschreibung ab 500 kWel. Der feste Förderzuschlag nach KWKG für Anlagen von 500 kWel bis 999 kWel entfällt damit komplett. Wer sich mit seiner Anlage also im Leistungssegment von 500 kWel bis 50 MWel bewegt, muss sich seinen Förderzuschlag seitdem im Rahmen einer Ausschreibung sichern.

2. Welche Folgen hat die Pflicht zur Ausschreibung ab 500 kWel?

Die Zeiten, in denen kleinere KWK-Anlagen mit weniger elektrischer Leistung von festen Fördersummen profitieren konnten, sind mit der neuen Ausschreibungspflicht weiter eingeschränkt. Für sie gilt es jetzt, sich im Wettbewerb mit anderen Anlagenbetreibern einen Ausschreibungszuschlag der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu sichern. Das bedeutet, sie müssen sich im Rahmen einer Ausschreibung für eine KWK-Zuschlagszahlung präqualifizieren. Und das hat einige weitere Folgen.

So müssen Anlagenbetreiber, die seit 2021 zur Ausschreibung ab 500 kWel verpflichtet sind, strengere Fördervorgaben der KWK-Ausschreibungsverordnung erfüllen. Zu den wichtigsten Punkten gehört, dass eine Eigenversorgung mit dem selbstproduzierten Strom ausgeschlossen ist und die Anlage für maximal 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr die Vergütung nach dem KWKG erhält.

3. Was bedeutet das für Betreiber von kleineren KWK-Anlagen?

Zunächst führt die Ausschreibungspflicht für Anlagenbetreiber zu einem deutlich höheren administrativen Aufwand. Sie müssen nicht nur an den zweimal pro Jahr stattfindenden Ausschreibungsterminen (1. Juni und 1. Dezember) alle erforderlichen Unterlagen beisammenhaben, sondern auch für die Einhaltung aller formellen Anforderungen zur Teilnahme an der Ausschreibung sorgen. Dazu gehört zum Beispiel,

  • dass nur Gebote für KWK-Anlagen mit einem Standort im Bundesgebiet zulässig sind,
  • dass für jedes Gebot eine Sicherheit in Höhe von 70 € pro Kilowatt elektrischer Leistung zu zahlen ist
  • und dass pro Anlage nur ein Gebot abgegeben werden kann.

Hinzu kommt, dass jede Anlage, die die Pflicht zur Ausschreibung ab 500 kWel erfüllen muss, für die Zuschlagszahlung eine Zulassung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) benötigt. Zudem ist es erforderlich, dass sie alle Meldepflichten, wie zum Beispiel den Eintrag in das Marktstammdatenregister (MaStR), erfüllt. Auch das bedeutet für neu ausschreibungspflichtige Anlagenbetreiber einen erheblichen Mehraufwand, um letztendlich eine Förderung zu erhalten.

Vorteile der Ausschreibung ab 500 kWel

Neben all den Hürden, die überwunden werden müssen, gibt es im Vergleich zum festen Zuschlag aber den Vorteil des höheren KWK-Zuschlags. Anlagenbetreiber können nämlich einen zulässigen Höchstwert von 7 ct/kWh in der Ausschreibung bieten. Der kumulierte feste KWK-Zuschlag im alten KWKG lag für die Leistungsklasse von 500 bis 1.000 kWel hingegen bei „nur“ 4,7 bis 5 ct/kWh.

Deutlich überzeichnet – diese Folgen hatte die Gesetzesänderung für die Ausschreibung im Juni 2021

Für KWK-Anlagen hatte die neue Schwelle vor allem eine Folge: Das Ausschreibungssegment war deutlich überzeichnet. Bei den KWK-Anlagen entfielen auf die ausgeschriebene Menge von 58,533 MWel insgesamt 16 Gebote, deren Volumen zusammen bei 111,575 MWel lag. Nachdem ein Gebot wegen formaler Mängel nicht teilnehmen konnte, erhielten 13 der übrigen 15 Gebote einen Zuschlag. Ihr Volumen lag dabei bei 57,849 MWel. Die Zuschlagswerte reichten von 3,90 ct/kWh bis 7,00 ct/kWh, der durchschnittliche mengengewichtete Zuschlagswert lag bei 5,64 ct/kWh.

Ähnlich sehen die Ergebnisse im Bereich der iKWK-Anlagen aus. Auch hier war die Ausschreibung überzeichnet. So wurden auf die ausgeschriebene Menge von 25,896 MWel neun Gebote mit einem Volumen von 28,934 MWel eingereicht. Nachdem ein Gebot aus formellen Gründen nicht teilnehmen konnte, verteilten sich die Zuschläge auf sieben Gebote. Dabei lagen die Werte zwischen 10,50 ct/kWh und 11,78 ct/kWh. Der durchschnittliche mengengewichtete Zuschlagswert lag bei 11,57 ct/kWh. Ein Gebot bekam keinen Zuschlag, weil es die verbleibende ausgeschriebene Menge überschritten hätte. So wurde diese mit 25,372 MWel nur teilweise ausgeschöpft.

Mehr Gebote führen zu Überzeichnungen

Die Ergebnisse der Ausschreibung im Juni 2021 zeigen damit vor allem eines: Die neue Pflicht zur Ausschreibung ab 500 kWel treibt nicht nur die Anzahl der Gebote und die Gebotsmenge in die Höhe, sondern sorgt auch dafür, dass sich die ausgeschriebenen Mengen nicht unbedingt komplett ausschöpfen lassen. Neben dem erhöhten KWK-Zuschlag müssen sich Anlagenbetreiber nun auf mehr Bürokratie und einen deutlich größeren administrativen Aufwand in einem hart umkämpften Wettbewerb einstellen.

Weitere Beiträge

Luftaufnahme der Biogasanlage Gut Rixdorf mit Gasspeicher zwischen Feldern im Gegenlicht
Biogas
05.08.2026

Biogasanlage Rixdorf: Wie Flexibilisierung, BHKW und Pufferspeicher die Wirtschaftlichkeit steigern

Was Betreiber moderner Biogasanlagen von Gut Rixdorf lernen können. Ist Ihre Biogasanlage bereit für die Anforderungen von morgen? Vor dieser Frage stehen aktuell viele Betreiber von Biogasanlagen. Wie lässt sich eine Anlage auch in Zukunft wirtschaftlich betreiben? Lange Zeit galt für Biogasanlagen ein einfaches Prinzip, nämlich möglichst konstant Strom zu erzeugen.
Luftaufnahme der Biogasanlage Ottersberg mit Gasspeichern und Windrädern
Biogas, Energiewende
30.06.2026

Flexibilisierung von Biogasanlagen

Viele Betreiber von Biogasanlagen stehen aktuell vor derselben Frage: Wie lässt sich eine Anlage auch in Zukunft wirtschaftlich betreiben? Während Biogasanlagen früher vor allem auf eine möglichst konstante Stromproduktion ausgelegt waren, geht es heute vielmehr darum, Energie genau dann bereitzustellen, wenn sie wirklich gebraucht wird. Hier gewinnt die Flexibilisierung von Biogasanlagen zunehmend an Bedeutung. Was […]

Weitere Einblicke ins Kunden­portal

Dashboard-Übersicht

Dashboard-Übersicht

Dashboard-Übersicht