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18.05.2020

Fristverlängerung der Flexibilitätsprämie! Betreiber von Biogasanlagen bekommen mehr Zeit

Sanduhr mit rieselndem Sand vor grünem Hintergrund
Hinweis: Dieser Beitrag ist vom 18.05.2020. Gesetze, Förderbedingungen und Fristen haben sich seitdem teilweise geändert – sprechen Sie uns für den aktuellen Stand gern an.

Dass sich die Corona-Pandemie auf die Fristen der Flexibilitätsprämie für Betreiber von Biogasanlagen auswirkt, war sicher nur eine Frage der Zeit. Das ist aktuell geschehen – und zwar im positiven Sinne. Mit der Mini-EEG-Novelle, die der Bundestag am 14. Mai 2020 beschlossen und der Bundesrat am 15. Mai 2020 gebilligt hat, tritt u. a. eine Fristverlängerung für die Beantragung der Flexibilitätsprämie in Kraft. Was dies für Anlagenbetreiber bedeutete und was sie wissen mussten, um sich die Flexibilitätsprämie bis zum 31. Juli 2021 noch zu sichern, erfahren Sie in diesem Beitrag vom Mai 2020.

Die Flexibilitätsprämie – von mehr Planbarkeit profitieren

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gilt seit 2000; die Flexibilitätsprämie wurde mit dem EEG 2012 eingeführt. Dieses sieht eine staatlich geförderte Flexibilisierung von Biogasanlagen mit der sogenannten Flexibilitätsprämie vor. Dahinter steckt die Idee, dass Biogasanlagen mit zusätzlicher BHKW-Leistung überbaut werden sollen, damit sie in Zeiten erhöhten Bedarfs zusätzlich installierte Leistungen einspeisen können. Bei weniger Bedarf werden sie dann stundenweise nur in Teillast gefahren bzw. ruhen ganz. Für Betreiber von BHKW-Anlagen bedeutet das einen finanziellen Profit durch die flexible Bereitstellung erneuerbarer Energien.

Erst Mitte 2019 gab es eine Verlängerung der Übergangsfrist von zwei auf 16 Monate ab Erreichen des sogenannten „Flexdeckels“. So sollten Anlagenbauer und -betreiber mehr Planungssicherheit bei der Flexibilisierung bekommen. Zugleich wurde in diesem Zusammenhang die Deckelung auf 1.000 MW abgesenkt. Nicht einmal ein Jahr später kommt jetzt die zweite Fristverlängerung der Flexibilitätsprämie: von 16 auf 24 Monate!

Grund für die Fristverlängerung ist die Corona-Pandemie. Diese hatte sich bis dato bereits negativ auf die Realisierung zahlreicher Flexibilisierungsprojekte ausgewirkt. Die verlängerte Frist soll die entstandenen Probleme auffangen. Das heißt also: Die Frist, in der ein Anlagenbetreiber ab Erreichen des Deckels den Anspruch auf die Flexibilitätsprämie bei der Bundesnetzagentur anmelden muss, wurde inklusive Inbetriebnahme und Umweltgutachten aktuell auf 24 Monate verlängert.

Diese Fristen galten nach der Verlängerung

Prognosen sagten 2018 voraus, dass die zur Deckelung benötigte Summe von 1.000 MW im Frühjahr 2019 erreicht sein werde und dass der Flexdeckel dann voll sei. Diese Voraussage verschob sich jedoch nach hinten, in Richtung Spätsommer. Damit war der Deckel schon voll – und die 24 Monate Verlängerung wurden besonders relevant. Denn innerhalb dieser zwei Jahre konnten Anlagenbetreiber noch jedes ihrer Flex-Projekte zum Abschluss bringen. Und das, ohne finanzielle Nachteile befürchten zu müssen.

Die Frist für den letztmöglichen Anspruch auf die Flexibilitätsprämie wurde somit vom 30.11.2020 auf den 31.07.2021 verlängert.

Gerade vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ist das besonders wichtig – hat diese doch zu Lieferengpässen und Personalausfall geführt. Dank der Fristverlängerung der Flexibilitätsprämie mussten Anlagenbetreiber nicht unverschuldet einen Verlust ihres EEG-Zuschlags hinnehmen. Zudem minimierte die Verlängerung das Risiko, dass Biogasanlagen insolvent gingen, weil die Flexibilisierungsmaßnahmen nicht rechtzeitig fertig wurden.

Was die Fristverlängerung ermöglichte

Für Anlagenbauer und -betreiber bedeutete das: Sie konnten auch anspruchsvolle Projekte bis zum 31. Juli 2021 noch erfolgreich realisieren. Es blieb mehr Zeit für den Bau sowie die Inbetriebnahme einer BHKW-Anlage. Außerdem war der Zubau während der Übergangszeit nicht gedeckelt.

Beantragen konnte die Flexibilitätsprämie, wer eine bestehende Biogasanlage überbaute oder eine Bestandsanlage hatte, die bauseits bereits über die nötige Flexibilität verfügte, etwa durch ein zusätzliches Blockheizkraftwerk oberhalb der Bemessungsleistung oder durch einen ausreichenden Gasspeicher. Für flexible Neuanlagen gibt es stattdessen den Flexibilitätszuschlag.

Sie haben Fragen zur Flexibilisierung Ihrer Biogasanlage? Planen Sie mit uns Ihre BHKW-Anlage und lassen Sie sich fachmännisch zum Thema beraten.

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